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Wer einen zweiten Wohnsitz unterhält, muss diesen auch dem Gesetzgeber mitteilen. Hierbei gibt es keine Unterschiede zwischen einzelnen Berufsständen oder Bundesländern. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob der zweite Wohnsitz innerhalb des Bundeslandes für den ersten Wohnsitz oder außerhalb davon liegt. Wird eine zweite Wohnung angemietet oder als Eigentum bezogen, während der erste Wohnsitz weiterhin bestehen bleibt, unterliegen diese Personen folglich automatisch den gesetzlichen Meldepflichten.
Zweitwohnsitz anmelden – wann?
Variierten die Fristen früher je nach Bundesland, so gilt heute nach Einzug eine 2-wöchige Frist, um den Zweitwohnsitz anzumelden. Spätestens nach Ablauf dieser 14 Tage müssen Sie Ihrer Meldepflicht jedoch offiziell nachgekommen sein und sich die Anmeldung über das entsprechende Dokument bestätigen lassen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 21 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Zur Anmeldung benötigen Sie:
- Ausweisdokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
- ausgefülltes Formular vom zuständigen Einwohnermeldeamt
- eventuell Geburtsurkunde der Kinder, Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil
- Bescheinigung vom Vermieter über den abgeschlossenen Mietvertrag
Wer oben genannte Fristen versäumt, kann durch die zuständige Behörde ein Bußgeld auferlegt bekommen. Angaben zur Höhe lassen sich im Zuge dessen nur schwer tätigen, denn die Höhe des Bußgeldes legt die Gemeinde selbst fest. Im schlimmsten Fall – und nur bei berechtigter Vermutung – droht den Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens wegen potentieller Steuerhinterziehung.
Tipp: Das Vorzeigen der Vermieterbescheinigung ist spätestens seit dem 1. November 2015 nicht mehr optional, sondern wird von allen Gemeinden in der Bundesrepublik verlangt. Darin enthalten sind Angaben zur Person, der Adresse, den Kontaktdaten und das genaue Einzugsdatum. Sie dient als Vorbeugemaßnahme, um Scheinanmeldungen vor dem Hintergrund einer möglichen Steuerhinterziehung zu verhindern.
Zweitwohnsitz anmelden – wo?
Die Anmeldung erfolgt immer beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt, in der sich der Zweitwohnsitz befindet. Im Regelfall müssen Sie dazu persönlich erscheinen. In einigen Gemeinden ist es aber auch möglich, per Vollmacht einen Stellvertreter zu schicken. In Ausnahmefällen ist darüber hinaus sogar die Anmeldung auf dem Postweg möglich.
Tipp: Wer als deutscher Staatsbürger für nicht länger als sechs Monate eine Zweitwohnung bezieht, für den entfällt nach § 27 BMG Abs. 2 die Anmeldepflicht und damit auch jegliche genannten Fristen. Spätaussiedler sowie Asylbewerber oder sonstige Ausländer sind allerdings von dieser Regelung ausgenommen.
Entstehen Kosten?
Ob Ihnen Kosten für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes entstehen, ist abhängig von Ihrem (Zweit)Wohnort. Die Anmeldung ist vielerorts kostenlos bzw. kostet maximal 10 Euro. In vielen Regionen wird in Verbindung mit den Meldepflichten aber eine sogenannte „Zweitwohnsitzsteuer“ erhoben. Diese beträgt beispielsweise in Berlin aktuell fünf Prozent der Nettokaltmiete. In der Regel beläuft sie sich auf etwa 10 Prozent.
Tipp: Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel Ratgeber Zweitwohnsitz.
Quellen:
https://www.focus.de/immobilien/praxistipps/zweitwohnsitz-anmelden-das-muessen-sie-beachten_id_6658260.html
https://umziehen.de/an-ab-ummelden/zweitwohnsitz-anmelden-meldepflicht-fuer-den-nebenwohnsitz-3016