Unterversicherungsverzicht bei der Hausratversicherung: einfach erklärt

Eine Hausratversicherung sollten Sie für den Fall der Fälle abschließen. Trifft dieser ein wird im Normalfall durch ein Gutachten geprüft, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Oftmals stellen Versicherungen dann eine Unterversicherung fest. Mit einem Unterversicherungsverzicht können Sie schlimmere Folgen direkt abwenden. Wir klären Sie auf, was es mit dem Unterversicherungsverzicht auf sich hat.

Unterversicherungsverzicht

Unterversicherung bei der Hausratversicherung kann Probleme verursachen, denen ein Unterversicherungsverzicht vorbeugt – der ist für Sie als Kunde aber nicht immer empfehlenswert. Nachfolgend erfahren Sie kurz und präzise, was Unterversicherung ist, wie Sie deren negative Folgen vermeiden und wann sich ein Unterversicherungsverzicht lohnt.

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Unterversicherung: Vorliegen und Folgen

So kommt es zu einer Unterversicherung:

  • Unterversicherung ist bei Sachversicherungen denkbar
  • Sachversicherungen ersetzen im Versicherungsfall den Wert der versicherten Sachen
  • Hausratversicherungen sind Sachversicherungen über den gesamten Hausrat
  • Was versichert ist (Wert des Hausrat), wird bei Abschluss der Versicherung festgelegt
  • Übersteigt der tatsächliche Wert des Hausrats die Versicherungssumme, liegt Unterversicherung vor
  • Nachträglich kann Unterversicherung durch Zukauf von Einrichtungsgegenständen entstehen
  • Die Versicherungsbedingungen sehen bei erheblichen Wertänderungen Vertragsanpassung vor, wenn der Kunde solche Wertänderungen des Hausrats anzeigt, was häufig nicht geschieht

Bei Sachversicherungen besteht also immer dann die Gefahr einer Unterversicherung (oder Überversicherung = zu hohe Prämie), wenn die Ermittlung des Wertes der versicherten Sache nicht korrekt ist. Bei einer Hausratversicherung werden viele Sachen versichert. Daher ist die Wertermittlung nicht ganz unkompliziert. Der Wert kann festgelegt werden, indem der Kunde eine Inventarliste erstellt, was mit einigem Aufwand verbunden ist. Um das abzukürzen, bieten die Versicherungen meist an, einen Durchschnittswert „des normalen Hausrats“ zu versichern. Momentan meist 650.- € pro Quadratmeter Wohnung.

Im Normalfall (wenn kein Unterversicherungsverzicht besteht) verlassen sich die Versicherungen im Schadensfall weder auf die Inventarliste noch auf die Schätzung eines durchschnittlichen Hausrat-Werts, sondern lassen Wert und Schaden durch einen Gutachter einschätzen. Wird dabei eine Unterversicherung festgestellt, hat das für den Kunden unangenehme Folgen.

Folgen einer Unterversicherung

Die gesetzliche Regelung der Unterversicherung steht in § 75 VVG:

Wenn die Versicherungssumme zur Zeit des Versicherungsfalls erheblich niedriger ist als der Versicherungswert, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

Die Versicherungssumme ist die Summe, die als Wert des Hausrats im Vertrag steht, der Versicherungswert ist der tatsächliche Wert des Hausrats. „Leistung nach Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert“ ist erklärungsbedürftig und am besten nachzuvollziehen anhand eines typischen Beispiels:

  • Der künftige Versicherte VN bekommt nach der Ausbildung seinen ersten Job und zieht in eine eigene Wohnung
  • Die wird liebevoll, aber auch mit allen möglichen (gebrauchten) Spenden von Verwandten und Freunden eingerichtet
  • VN schließt eine Hausratversicherung ab
  • Bei Abschluss fragt der Mitarbeiter der Versicherung nach dem Gesamtwert des Hausrats
  • Ganz genau hat VN den nicht aufgelistet, man einigt sich schließlich auf die angemessen erscheinende Summe von 500,- € pro Quadratmeter
  • Die Wohnung hat 40 qm, macht 20.000 € Versicherungssumme
  • In der Folgezeit verdient VN gut, muss aber so viel arbeiten, dass er sich wenigstens das Heim schön und erholsam ausstattet
  • Mit Mega-Heimkino, exzellentem Massagesessel etc. hat der Hausrat nun einen Wert von 50.000 €, das haben Sie der Versicherung jedoch nie gemeldet
  • Durch einen Versicherungsfall (z. B. einen Brand) wird nun Hausrat im Wert von 30.000 € vernichtet
  • Die Versicherung stellt die Unterversicherung fest und erbringt nach 75 VVG „Leistung nach Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert“
  • Verhältnis Versicherungssumme 20.000 zu (wahrem) Versicherungswert 50.000: 40 von 100 %
  • Ergibt Leistungsverpflichtung 40 %, bei 30.000 € Schaden 12.000 € Leistung
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Die Leistungsverpflichtung als Formel

Der Gesetzestext „Leistung nach Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert“ ist oft als Formel angegeben. Die Formel ist recht einfach: Versicherungssumme ÷ Versicherungswert x Schaden = Leistung (20.000 ÷ 50.000 x 30.000 = 12.000) gibt den Gesetzestext genau wieder.

In Artikeln zum Thema tauchen viele Formeln auf, auch falsche und scheinbar sehr komplizierte mit Klammern. Lassen Sie sich nicht verwirren, die gerade genannte Formel stimmt und reicht aus. Klammern braucht es bei „Punktrechnung“ nicht, Umstellen der Variablen (Versicherungssumme x Schaden ÷ Versicherungswert = Leistung; 20.000 x 30.000 ÷ 50.000 = 12.000 oder Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert = Leistung; 30.000 x 20.000 ÷ 50.000 = 12.000) ist unschädlich.

Übrigens auch eine gerechte Regelung: Wenn Sie zu 50 % unterversichert sind, zahlen Sie die ganze Zeit auch nur für die Hälfte Ihres Hausrats die Versicherungsbeiträge und bekommen im Schadensfall eben auch nur die Hälfte ersetzt.

Die meisten Versicherungsverträge nehmen auf diese gesetzliche Regelung Bezug, aber Versicherungsbedingungen können von gesetzlichen Regelungen abweichen. Denn Versicherungsbedingungen sind Vertragsbedingungen, und in Verträgen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Was wegen zahlreicher gesetzlicher Regeln, Verbraucherschutz etc. kaum lange Bestand haben wird, wenn es den Kunden benachteiligt, aber die Abwehr dauert einige Zeit. Lesen Sie deshalb immer die Versicherungsbedingungen genau durch und fragen Sie im Zweifel beim Verbraucherschutz nach, bevor Sie unterschreiben.

Das Problem mit der Unterversicherung

Auch gerechte gesetzliche Regelungen tragen Konfliktpotential in sich. So kann z. B. die Lebenswirklichkeit zeigen, dass eine einfache und klare Vorschrift deshalb zu Ärger führt, weil die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift das Konfliktpotential in sich bergen.

Genau das ist bei der Wertermittlung des Hausrats der Fall: Für Wertermittlung über Inventarliste gibt es noch nicht lange schnelle Hilfe im Internet. Viele Kunden arbeiten angestrengt und haben keine Zeit, ihren Hausrat Stück für Stück aufzulisten. Und dann ist es auch noch menschlich, nicht den höchsten Wert einzutragen, wenn man sich dadurch selbst die Prämie erhöht. Deswegen haben die Versicherungen die Wertermittlung „nach durchschnittlichem Hausrat, den ein deutscher Bürger pro Quadratmeter besitzt“ eingeführt. Gut für Kunden mit Durchschnittsbesitz. Kunden mit weniger Besitz zahlen zu viel, Kunden mit mehr Besitz zahlen zu wenig und bekommen im Schadensfall wegen Unterversicherung nicht alles ersetzt. Der Sachverständige, den die Versicherung im Schadenfall schickt, kostet seinen Arbeitgeber um so mehr Geld, je mehr er zu Gunsten des Kunden begutachtet.

Eine ungünstige Situation, die auch zu Ärger führen kann, wenn alle Beteiligten nach besten Wissen und Gewissen handeln. Was auch die Versicherungen nicht wollen. Auch in großen Konzernen bleibt der Ärger letztlich an den Mitarbeitern hängen, die je nach Unternehmenskultur an der Abstellung mitwirken dürfen/sollen oder kaputt gehen/krank werden. Unternehmen, in denen Ärger lange nicht behoben wird, gehen irgendwann die Mitarbeiter aus. Außerdem ist Ärger ein großer Kostenfaktor: Er verursacht immer jede Menge zusätzliche Arbeit; wenn intern lange genug nichts unternommen wird, treten Gewerkschaften und Verbraucher(Vereinigungen) in Aktion, die dafür sorgen können, dass die Aktien der Versicherungen fallen. Deshalb haben sich die Versicherungen noch einmal etwas einfallen lassen, um die Situation für viele typische Fälle zu entschärfen.

Der Unterversicherungsverzicht

Bei einem Unterversicherungsverzicht wird eine Klausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen, nach der die Versicherung im Schadensfall auf die Einrede der Unterversicherung verzichtet. Macht die ganze Sache sehr viel einfacher, weil Unterversicherung auch nicht mehr geprüft werden braucht, wenn man auf die Berufung dieser verzichtet. Die Versicherung kann im Schadensfall beim Unterversicherungsverzicht deshalb schnell und unkompliziert die volle Versicherungssumme auszahlen (auch hier natürlich nur für den zerstörten Teil).

So wird der Unterversicherungsverzicht vereinbart:

  • Ein Unterversicherungsverzicht wird durch eine entsprechende Klausel eingefügt
  • Gewöhnlich direkt in den Versicherungsschein eingetragen
  • Die Folgen stehen in den Versicherungsbedingungen
  • Dort sollten sich Formulierungen finden, die sinngemäß folgenden Inhalt wiedergeben:
    • „Wurde Unterversicherungsverzicht vereinbart, werden im Schadenfall keine Abzüge im Falle einer Unterversicherung vorgenommen. Die Versicherungssumme wird als ausreichend ausgesehen.“
  • Auch hier: Genau lesen, die einzelnen Versicherungsunternehmen können die Klausel frei formulieren

Diese Vereinbarung hat sich bereits so bewährt, dass sie in Standardverträgen der Gesellschaften oft schon zu den Standard-Vertragsklauseln gehören. Unterschreibt der Kunde „einfach mal schnell“ den Vertrag mit Pauschalsumme, ist der Unterversicherungsverzicht mit vereinbart.

Aber nicht immer, manchmal muss der Kunde die Versicherung auch aktiv auf einen Unterversicherungsverzicht ansprechen. Dann wird die Versicherung gewöhnlich nur unter bestimmten Voraussetzungen bereit sein, den Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren und im Schadensfall dabei zu bleiben:

  • Versicherung über die von der Gesellschaft festgelegte Pauschalsumme je Quadratmeter
  • Korrekte Quadratmeterzahl der Wohnfläche steht fest (mit Vermieter nachmessen bzw. klären)

Unterversicherungsverzicht lohnt nicht immer

Im Ergebnis haben Sie seit „Erfindung des Unterversicherungsverzichts“ mehrere Optionen, um den Wert des versicherten Hausrats zu ermitteln und Unterversicherung zu vermeiden:

1. Hausrat über Inventarliste berechnen

Dazu können Sie bei der Versicherung einen sogenannten Summenermittlungsbogen anfordern. Er kann auch Wertermittlungsbogen , Hausratverzeichnis oder ähnlich heißen. Da vermutlich heute jede Versicherung die Bögen auch zum Download anbietet, finden Sie im Internet viele weitere Beispiele.

Inventarliste Hausrat

Wie die Versicherung das Formular nennt und ausgestaltet, ist aber unwichtig – auf den Inhalt kommt es an, und den tragen Sie ein. Möglichst genau und möglichst vollständig, und möglichst mit Rechnungen, Fotos und anderen Wertnachweisen. Denn im Schadenfall müssen Sie nachweisen, dass es beschädigte oder gestohlene Sachen tatsächlich gab. Außerdem wird ein Gutachten erstellt, dessen Summe ungefähr dem Versicherungswert entsprechen sollte.

Zu bedenken ist, dass zum Hausrat nicht nur Möbel und Geräte gehören, sondern alles, was man bei einem Umzug mitnimmt. Also auch Bilder, Kleidung, Arbeitsgeräte, Bücher, CDs, DVDs, sonstige Sammlungen, vom Mieter angeschaffte Design-Armaturen und Design-Badewannen, Sachen im Keller und in der Garage, die Küchenvorräte, Kaffee, Gewürze, Getränke incl. der teuren Whisky-Sammlung, die echten Werte wie Schmuck, Bargeld, Wertpapiere, die allerdings meist nur in gewissen Grenzen ersetzt werden. Sogar mit Geld gewöhnlich nicht zu ersetzende Werte wie Haustiere gehören dazu.

Zu bedenken ist auch, dass gewöhnlich der Wiederbeschaffungswert ersetzt wird. Bei Elektrogeräten kein Problem, da wird der Preis der Geräte ersetzt, welche die Geräte von damals heute üblicherweise ersetzen (falls der Neupreis inzwischen gestiegen ist, wird dieser ersetzt, auch wenn Sie damals etwas weniger bezahlt haben). Wenn Sie allerdings hobbymäßig 5000-Euro-Kleidchen für ein Zehntel der Summe im Designer-Secondhandshop abgreifen, freut der Ersatz nach Wiederbeschaffungswert nur, wenn Sie bei Ermittlung des Versicherungswerts den Neuwert und nicht Ihren Kaufpreis eingetragen haben. Andernfalls sind Sie vermutlich so kräftig unterversichert, dass man Ihnen kaum etwas ersetzt.

Die genauen Leistungen unterscheiden sich dann auch noch je nach Versicherung ganz erheblich. Wenn Sie vor Abschluss die Versicherungsbedingungen lesen, sollte die Liste also schon fertig sein und verglichen werden (und Sie müssen bei Ihrem Versicherer nachfragen, in welcher Form er die Liste akzeptiert).

Zu bedenken ist weiter, dass Versicherungswert und Versicherungssumme bei jeder teuren Neuanschaffung angeglichen werden müssen, mit Aktualisierung der Liste.

2. Versicherung über pauschalen Durchschnittswert ohne Unterversicherungsverzicht

Die Versicherer sind schon vor geraumer Zeit dazu übergegangen, den Wert des Hausrats pauschal zu bestimmen. Diese bequeme Art der Wertermittlung nach Quadratmeter Wohnfläche und durchschnittlichem Hausratwert haben viele Versicherungsnehmer schon zu Zeiten bevorzugt, als noch kein Unterversicherungsverzicht angeboten wurde. Auch heute muss der Unterversicherungsverzicht oft noch ausdrücklich erfragt und vereinbart werden.

Heute wohl die schlechteste Variante der Wertermittlung: Wenn die Pauschalsumme weit vom wirklichen Wert entfernt liegt, sind Sie über- oder unterversichert. Wenn sie annähernd stimmt, müssen Sie sich im Schadenfall trotzdem mit einem Gutachter und seinem Gutachten beschäftigen.

Deshalb sollten Sie alte Hausratsverträge nachträglich mit einem Unterversicherungsverzicht „aufrüsten“. Wenn die Versicherung das nicht will, könnte das ein Anlass zur Kündigung und Abschluss einer neuen Hausratversicherung sein (Vorsicht, alte Hausratversicherungen können besser für Sie sein als neue).

3. Versicherung über pauschalen Durchschnittswert mit Unterversicherungsverzicht

Wenn es um den Neuabschluss einer Hausratversicherung geht, können Sie einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren, wenn Sie bereit sind, die Versicherung über die Pauschalsumme abzuschließen.

Dann entfällt der ganze Aufwand mit der Auflistung und Sie müssen sich gewöhnlich auch im Schadensfall nicht mit einem Gutachter herumschlagen. Aber auch hier ist natürlich eine Anpassung fällig. Und zwar in dem Augenblick, wenn Sie so viele teure Anschaffungen getätigt haben, dass die Pauschalsumme auffallend nicht mehr stimmt. Außerdem müssten Sie sehr genau in den Versicherungsbedingungen nachlesen, ob und wann Sie sich im Schadensfall doch mit einem Gutachter herumschlagen müssen.

4. Wertermittlung

Welche Wertermittlung zu empfehlen ist bzw. ob sich Versicherung über Pauschalsumme mit Unterversicherungsverzicht lohnt, hängt sehr vom persönlichen Einrichtungsstil ab.

Beispiel 1:

  • Wertermittlung ist leicht, weil die Einrichtung der Wohnung gewollt spartanisch ist
  • Durchrechnen der Einrichtung ergibt rund 5.000,- €
  • Die Wohnung hat 50 Quadratmeter auf rund 5.000,- €
  • Ergibt bei Pauschalisierung 50 qm x 650,- € einen Versicherungswert von 32.500,- €
  • Mit entsprechender Prämie, sicher nicht das Richtige

Beispiel 2:

  • Der Kunde rechnet gerne, füllt gerne Formulare aus, liebt insgesamt Ordnung und Gerechtigkeit
  • Die entscheidenden Werte in der Wohnung sind Elektrogeräte
  • Deren Neuwert ist übers Internet schnell zu ermitteln
  • Wertüberschlag kommt der Pauschalsumme recht nah
  • Hier lohnt Pauschalisierung und macht ev. die Wertanpassung auch kein Problem

Beispiel 3:

Wenn Sie deshalb auf 5.000,- € kommen, weil Sie Recycling-Material in kunstvoller Arbeit zu Möbeln verbaut haben, und der Eigenbau ersetzt werden soll, muss die Versicherungssumme zwar höher abgeschlossen werden, aber nicht über Pauschalisierung. Denn hier muss der Ersatz mit der Versicherung vor Vertragsabschluss genau besprochen werden. Häufig brauchen Sie dann ein Gutachten über den Wert der kunstvollen Arbeit.

In großen Wohnungen von Menschen, deren Lebenszweck nicht der Konsum ist, lohnt sich Pauschalierung meist am wenigsten. Individualberechnung ist auch für Nicht-Bürokraten machbar, aber nur, wenn Sie sich angewöhnen, jede Quittung sofort in einer Box zu sammeln, einmal im Jahr auf Foto-Tour durch die Wohnung zu gehen, im Zweifel regelmäßig ihren Vertrag anzupassen und die Nachweise/Unterlagen extern bzw. eingescannt in der Cloud zu lagern.

Tipp: Versicherung über zu hohe oder zu niedrige Summen lässt sich durch sorgfältige Auflistung oder Pauschalisierung vermeiden. Kaum vermeiden lässt sich, dass die Tür beim Gassigehen mitunter nur zugezogen statt abgeschlossen wird und der Hauptwasserhahn nicht geschlossen wurde, obwohl Sie die Wohnung länger als 72 Stunden verlassen haben … Was Sie dann wegen grober Fahrlässigkeit den gesamten Versicherungsschutz kosten kann. Wichtig ist deshalb auch der Ausschluss dieser Einrede, der ebenfalls vertraglich vereinbart werden kann.

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html

Über unsere Autorin
Barbara Kühne hat schon im Studium nebenbei Parties organisiert und bekocht und gerade zwei Jahrzehnte Filmcatering und Partyservice in der Hauptstadt mit viel Freude hinter sich gebraucht, als die Gesundheit nachdrücklich zu mehr Ruhe zwang. Da sie über die ganze Zeit gutes Essen ohne Convenience, Pülverchen, Aromen zubereitete, aber gleichzeitig beobachtete, wie die Information über Essen immer wildere Kapriolen schlug, gibt sie seitdem ihr Wissen und ihre Erfahrungen weiter. Ihr Hauptanliegen ist es, Information aus belastbaren wissenschaftlichen Quellen verständlich aufzubereiten und in Artikeln zusammenzufassen, die dem Leser wirklichen Nutzen bringen.
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