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Ein Arzttermin ist vor allem bei Fachärzten schwer zu bekommen. Oft gehen sie mit langen Wartezeiten einher, weil viele Patienten die Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten. Ärgerlich wird es für Sie dann, wenn Sie Ihren Termin aus bestimmten Gründen doch nicht wahrnehmen können und deshalb eine erheblich längere Wartezeit in Kauf nehmen müssen. Doch müssen Sie bei einer Absage zusätzlich mit Kosten durch Schadensersatz für den Arzt rechnen? Denn aus Sicht des Arztes gilt: Viele Termine lassen sich nicht mehr so kurzfristig an andere Patienten vergeben, sodass ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Das gilt vor allem dann, wenn ein Termin sehr kurz vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird.
Die rechtliche Grundlage
Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden Sie den folgenden Paragraphen, der auf diese Fälle angewendet werden kann:
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“
Zusammengefasst bedeutet das, dass der Patient dem Arzt die Vergütung für die nicht erbrachte Behandlung zahlen muss, ohne dass der Arzt verpflichtet wäre, die vereinbarte Behandlung später nachzuholen. Doch in der Praxis werden die Entscheidungen etwas genauer gefällt.
Gerichtsurteil aus Bremen
Bei vielen Gerichtsurteilen war ein Fakt für das Urteil ausschlaggebend: Lag ein Behandlungsvertrag vor oder nur ein einfacher Termin ohne vertragliche Basis? Handelte es sich bei der Vereinbarung um eine reine Terminvergabe, entschied das Gericht für den Patienten. Ein Beispiel ist das Urteil des Bremer Amtsgerichtes vom 09.02.2012 (9 C 0566/11). Hier klagte eine Ärztin gegen einen Patienten um ein Ausfallhonorar über 300 Euro, weil dieser einen vereinbarten Termin kurzfristig absagte. Das Gericht entschied zugunsten des Patienten, weil kein Behandlungsvertrag vorlag und somit auch kein Vertragsverhältnis bestand.
Bedeutung des Behandlungsvertrags
Liegt ein Behandlungsvertrag vor, entscheidet das Gericht eher zugunsten der Praxis. Denn dabei wird vertraglich festgehalten, dass der Patient zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Behandlung oder eine Kontrolle erhält. Das ist besonders häufig in Praxen von Zahnärzten oder Kieferchirurgen der Fall, wenn zum Beispiel ein bestimmtes Material für den Patienten im Voraus beschafft und bereits vorbereitet wurde. Wer also einen Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt abgeschlossen hat, sollte die Termine grundsätzlich streng einhalten oder sich genau darüber informieren, welche Fristen zur Terminabsage die Praxis akzeptiert. In der Regel betrifft das einen Zeitraum der letzten 24 Stunden vor dem Termin.
Hintergründe
- Die Reservierung eines Termins dient allein zur Organisation des Praxisablaufs.
- Daher haben Ärzte in dem Fall kein Recht auf ein Ausfallhonorar.
- Der Arzt kann in der frei gewordenen Zeit einen anderen Patienten behandeln.
- Es ist keine schriftliche Kündigung und keine Kündigungsfrist vorgesehen, sofern kein Behandlungsvertrag vorliegt.
- Das Nichterscheinen wird als Kündigung des Termins aufgefasst.
- Sie müssen daher auch keinen Musterbrief zur Absage versenden.
- Eine rechtzeitige telefonische Absage wird jedoch immer als höflich empfunden.
Hinweise durch Ärzte und Dienstleister
Wenn Ihre Praxis mit Aushängen oder anderen Hinweisen in der Praxis darauf hinweist, dass ein Ausfallhonorar bei Terminabsagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gezahlt werden muss, können Sie zur Zahlung gerichtlich verpflichtet werden. Ein angemessener Zeitraum, in dem die Terminabsage nicht mehr stattfinden sollte, sind die letzten 24 Stunden vor dem Termin. Sie können aber dennoch versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit der Praxis zu finden. Oft lassen sich Termine sogar kurzfristig noch problemlos verlegen, wenn Sie höflich nachfragen.
Reservierung im Hotel absagen
Wer ein Hotelzimmer bucht, kommt bei einer kurzfristigen Absage nicht so günstig davon. Eine Stornierung kann für Sie sogar besonders teuer werden, unabhängig davon, auf welchem Weg Sie buchen. Die Kosten liegen dann oft in Höhe der vereinbarten Zimmerkosten, nur der Betrag für eine eventuell gebuchte Verpflegung ist davon ausgeschlossen. Schadensersatz spielt aber meist keine Rolle.
Der Grund: Die Buchung eines Hotelzimmers oder einer vergleichbaren Unterkunft (zum Beispiel ein Ferienhaus) ist ein Vertrag des Mietrechts, an den Sie rechtlich gebunden sind. Eine Ausnahme bilden besondere Regelungen in den zugrunde liegenden Verträgen. Ist ein kostenloser Rücktritt aus dem Vertrag darin festgehalten, sind Sie auf der sicheren Seite. In der Praxis erlauben viele Hotels übrigens eine kostenlose Stornierung bis um 18 Uhr am Tag vor der Anreise. Informieren Sie sich möglichst über Ihren persönlichen Anbieter.
Außerordentliche Kündigung einer Reservierung
Wer unmittelbar nach Ankunft im Hotel feststellt, dass der Reiseanbieter Ihnen zu viel versprochen hat, kann den Vertrag außerordentlich kündigen. Kündigungsgründe können zum Beispiel ein Schimmelpilzbefall im Hotelzimmer oder nicht nutzbare oder ungesicherte Anlagen sein. Die einwandfreie Nutzung der Anlagen sollten Teil des Vertrages sein. Sie sollten die Mängel aber unbedingt dokumentieren. Auch muss die Kündigung sofort erfolgen, denn der Anbieter und das Gericht werden Ihnen sonst unterstellen, dass es ja nicht so schlimm für Sie gewesen sein kann.
Musterbrief zur Stornierung eines Hotelzimmers
Ist es länger im Voraus absehbar, dass Sie eine Buchung nicht einhalten können, können Sie zur Absage via Post/E-Mail greifen. Einen Musterschreiben zur Stornierung eines Hotelzimmers finden Sie zum kostenlosen download hier.
Tipp: Formulieren Sie das Musterschreiben um. So können Sie es auf für etwaige andere Terminabsagen nutzen.
Absage einer Restaurantbuchung
Restaurants haben das Recht auf Schadensersatz, wenn Sie die Reservierung eines Tisches nicht in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass dem Betrieb ein nachweisbarer Verdienstausfall entstanden ist, weil der Tisch nicht anderweitig besetzt werden konnte.
Termin beim Friseur absagen
Friseure haben häufig ebenfalls mit Verdienstausfällen zu kämpfen, wenn ein reservierter Termin nicht vom Kunden wahrgenommen wird. Rechnen Sie also gegebenenfalls mit einer Forderung von Schadensersatz, wenn Sie einen fest vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/2439-urteil-patienten-duerfen-arzttermine-jederzeit-stornieren
https://www.anwalt.de/rechtstipps/termin-abgesagt-patient-kommt-nicht-ausfallhonorar-oder-schadensersatz_028595.html
http://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Beherbergungsvertrag/MieteRuecktritt.html
https://friseur-news.de/themenwelt/kunden-und-salonalltag/terminabsagen