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Werdende Eltern haben viele Angelegenheiten zu klären. An den Wechsel in eine andere Steuerklasse denken aber nur wenige von ihnen. Dabei ist die Steuerklasse für das Elterngeld von übergeordneter Bedeutung. Mit einer gezielten Auswahl beeinflussen Eltern die Höhe des Kindergeldes zu ihren Gunsten. Wenn beide Ehepartner arbeiten, sollten sie ihre Einnahmen genau kalkulieren und schnell reagieren. Wenn sie in andere Steuerklassen wechseln möchten, müssen sie Fristen beachten.
Wechseln lohnt sich
Der Steuerklassenwechsel lohnt sich für werdende Eltern. Das Wichtigste im Überblick:
- Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt auf der Grundlage des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate.
- Ehepartner, die wechseln, erzeugen höhere Elterngeldzahlungen.
- Der Verzicht auf den Mutterschutz kann eine versäumte Frist zum Steuerklassenwechsel ausgleichen.
Nach der Geburt ist ein Wechsel in die alten Steuerklassen möglich. Dieser Wechsel beeinflusst die Höhe des Elterngeldes dann nicht mehr.
Steuerklassen III und V beliebt
Viele Ehepartner entscheiden sich für die Steuerklassen III und V.
- Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen stuft sich in die Klasse III ein.
- Der einkommensschwächere Part ordnet sich in die Klasse V ein.
Diese Entscheidung ist von Vorteil, wenn einer der Partner mindestens 60 Prozent des Gesamteinkommens bestreitet. Sobald die Partnerin schwanger ist, ändern sich jedoch die rechtlichen Bedingungen. Das Elterngeld berechnet sich dann nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der das Kind Zuhause betreut. Je höher das Nettoeinkommen ausfällt, desto höher ist das Elterngeld.
Steuerklassenwechsel bietet Vorteile
Das Elterngeld dient unter anderem dazu, den Einkommensverlust auszugleichen, den die Eltern durch die Betreuung des Nachwuchses erleiden.
- Prinzipiell gilt, dass das Elterngeld an die Höhe des Einkommens gekoppelt ist.
- Das Elterngeld liegt üblicherweise bei 65 Prozent des Nettoeinkommens, das die Eltern in den letzten 12 Monaten erwirtschafteten.
- Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, aber maximal 1.800 Euro.
- Das sogenannte „ElterngeldPlus“ ist nur halb so hoch, wird aber doppelt so lange ausgezahlt.
Seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung den Steuerklassenwechsel erschwert. Der Steuerklassenwechsel hat sieben Monate vor der Kindesgeburt zu erfolgen. Ansonsten profitieren Eltern nicht vom Steuerklassenwechsel. Wer ein Kind erwartet, sollte also schnell reagieren. Die Abzüge für Besserverdienende in der Steuerklasse V holen sich diese einfach über die Einkommenssteuererklärung zurück. Darüber erhält die Familie zu viel gezahlte Steuern zurück.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Frau Müller erwartet ihr erstes Kind. Sie hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.000 Euro. Dieses schrumpft durch die Steuerklasse V auf 1.470 Euro. Die Elterngeldstelle berechnet auf dieser Grundlage ein Elterngeld von 905 Euro pro Monat. Wenn Frau Müller rechtzeitig in die Steuerklasse III wechselt, hat sie ein Nettoeinkommen von 2.105 Euro pro Monat. Das Elterngeld erhöht sich von 905 Euro auf 1.315 Euro pro Monat.
Frau Müller ist es nur möglich zu wechseln, wenn sie dies sieben Monate vor der Geburt macht. Das Wechseln in andere Steuerklassen wird erst im folgenden Monat wirksam. Werdende Eltern sollten deshalb frühzeitig zum Finanzamt gehen und ihre Einkommensverhältnisse überprüfen.
Verstrichene Fristen ausgleichen
Eltern, die eine Frist für den Steuerklassenwechsel verstreichen lassen haben, profitieren dennoch vom höheren Elterngeld. Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt ohne Einbeziehung der Zeit des Mutterschutzes. Denn Frauen erhalten während dem Mutterschutz kein Mutterschaftsgeld und Gehalt. Frauen haben die Möglichkeit, auf den Mutterschutz zu verzichten und weiterhin zu arbeiten. Dann beziehen sie ein ganz normales Gehalt und sollten genau berechnen, wie lange sie noch arbeiten müssen, um die Frist für den Steuerklassenwechsel einzuhalten. Auf diese Weise sichern sich werdende Mütter doch noch das höhere Elterngeld. Alternativ kann bei der Elterngeldstelle die „Ausklammerung“ des Mutterschutzes beantragt werden. Dann fließt das Teilgehalt aus der Mutterschutz-Zeit in die Elterngeld-Berechnung ein.
Quellen:
https://www.elterngeld.net/steuerklasse.html
https://www.merkur.de/leben/geld/steuer klasse-wechseln-bekommen-schwangere-mehr-elterngeld-zr-8283245.html
https://www.zvw.de/inhalt.zu-spaeter-steuer klassenwechsel-vielen-paaren-entgeht-elterngeld.61368458-3786-432f-bd53-1690da07e545.html