Sozialbetrug: mögliche Strafen, Verjährung & Co.

Das Erschleichen oder Unterschlagen von Sozialleistungen ist ein strafbares Delikt, das im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe, mindestens aber die Rückzahlung zur Folge hat. Sozialbetrug wird vom Gesetzgeber als ein „normaler“ Betrug definiert, bei dem Sozialleistungen ohne Anspruch erhalten werden.

ozialbetrug - Geldscheine unter Matratze

In diesem Artikel

Entsprechend empfindlich sind die Strafen, die mit solch einem Sozialbetrug einhergehen. Rechtlich werden diese im § 263 StGB definiert. Deshalb sprechen Juristen auch von einem „normalen“ Betrug, da der gleiche Paragraph Betrugshandlungen generell behandelt. Damit tatsächlich von einem Betrug gesprochen werden kann, muss ein Vorsatz vorliegen. Ohne Absicht und Vorsatz liegt keine Straftat vor, dennoch würde der Betrug natürlich geahndet werden – beispielsweise über notwendige Rückzahlungen aller fälschlicherweise erhaltenen Transfergelder. Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie mehr über das Strafmaß, die Verjährung und Gerichtsurteile, die dieses in der Praxis anwenden.

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Definition von Sozialbetrug

Sozialbetrug - Strafgesetzbuch

Der „Sozialhilfebetrug“ gilt immer dann, wenn soziale Transferleistungen erhalten werden, obwohl kein Anspruch (mehr) besteht oder nie bestand. Solche Transferleistungen sind beispielsweise:

  • Rente
  • Grundsicherung
  • BAföG
  • Wohngeld
  • oder Hartz IV

Aus rechtlicher Sicht wird demnach bei der Strafe nicht zwischen einem Hartz-IV-Betrug oder einem Renten-Betrug unterschieden. Der identische Paragraph (§ 263 StGB) findet in all diesen Fällen Anwendung.

Verschiedene Arten von Betrug

Damit tatsächlich von einem „Betrug“ gesprochen werden darf, muss eine vorsätzliche Absicht vorliegen. Dieser Umstand kann auf unterschiedlichen Wegen erfüllt werden.

Tipp: Haben Sie den Verdacht, dass sich unberechtigterweise Sozialleistungen erschlichen werden, können Sie den mutmaßlichen Betrug auf diesem Wege zur Anzeige bringen.

Vorsätzlich falsche Angaben

Sozialbetrug - Ausfüllen von Dokumenten

BAföG, Hartz IV und Co. müssen individuell beantragt werden. Eine Täuschung ist dann gegeben, wenn vorsätzlich falsche Angaben in diesem Antrag gemacht werden – mit dem Ziel Transferleistungen zu erhalten, auf die der Antragsteller eigentlich keinen Anspruch hat.

Man spricht von einem „vollendeten“ Betrug, wenn die falschen Angaben tatsächlich dazu führten, dass der Antragsteller solche Leistungen erhalten hat. Ein „versuchter“ Betrug ist dann gegeben, wenn der Antrag nicht erfolgreich war, dennoch aber vorsätzlich falsche Angaben getätigt wurden. Der Versuch ist ebenfalls bereits strafbar und bringt demnach eine Strafe mit sich.

Mögliche Situationen, in denen solch ein Sozialbetrug begangen wird, sind in diesen Fällen gegeben:

  • beim BAföGamt Einkommen der Eltern verschweigen oder absichtlich niedriger angeben
  • Unerwähntlassen einer Erbschaft beim Beantragen von Sozialleistungen
  • Verschweigen von Vermögenswerten, wie Aktien, Fonds, Sparbücher und Co.
  • falsche Angabe bei jeglicher Form des Einkommens

Keine nachträgliche Meldung wichtiger Veränderungen

Eine weitere Form des Betrugs ist gegeben, wenn bereits aktiv Sozialleistungen empfangen werden, dann aber eine Veränderung der Einkommens-, Lebens- und/oder Vermögenssituation nicht der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn Arbeitslose beispielsweise eine Arbeit aufnehmen, das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit darüber aber nicht informieren und stattdessen weiter ALG I oder ALG II beziehen.

Ebenso trifft das beispielsweise bei Bafög-Beziehern zu, wenn sie eine Erbschaft antreten, mit der sie eigentlich nicht mehr Bafög-berechtigt sind. Generell lässt sich dieser Umstand aus Sicht des Gesetzgebers auf jede beliebige Veränderung der Vermögenswerte übertragen. Geregelt wird das im § 60 Abs 1 Nr. 2 SGB I. Der Gesetzgeber definiert damit auch, dass das Übermitteln der Informationen allein dem Empfänger der Transferleistungen obliegt. Es muss also nicht erst eine Aufforderung durch die Behörde erfolgen.

Strafmaß bei erwiesenem Sozialbetrug Sozialbetrug - Richterhammer

Gerichtsurteile orientieren sich an den eben genannten Paragraphen in den Gesetzbüchern. Das Strafmaß ist sehr weitläufig, eben da die Gesetzbücher den Sozialbetrug gleichstellen mit einem „normalen“ Betrug.

So sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Betrug in Zusammenhang mit Sozialleistungen mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder alternativ einer Geldstrafe belegt werden kann. Die Rückzahlung der erschlichenen Leistungen geht mit diesen Urteilen immer einher.

Die Haftstrafe findet aber nur in äußerst schwerwiegenden, systematischen Fällen mit hohen Summen Anwendung. Tatsächlich zeigen Gerichtsurteile, dass gewöhnliche Privatleute, die sich Transferleistungen erschlichen haben, lediglich mit einer Rückzahlung sowie einer Geldstrafe belegt werden.

Hinweis: Sozialbetrugsfälle werden in Deutschland in einem Großteil aller Fälle per Strafbefehl geregelt. Selbiger ist ein vollwertiges Urteil, wird aber ohne eine mündliche Verhandlung ausgesprochen. Damit sollen vor allem die Gerichte entlastet werden. Wer den Strafbefehl zu Unrecht ausgesprochen sieht, kann dagegen Einspruch erheben. Einspruch ist auch gegen das Strafmaß möglich.

Weiterer Verlauf nach Urteilssprechung

Sofern der Betrug mit einer Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen belegt wird, erfolgt ein Eintrag in das Vorstrafenregister beziehungsweise das polizeiliche Führungszeugnis. Diese kann im weiteren Arbeitsleben schwerwiegende Folge mit sich bringen, außerdem ist so natürlich eine Verbeamtung de facto unmöglich. Besonders sind davon junge Arbeitslose oder Studenten mit BAföG-Betrug betroffen, da die Vorstrafe enorm hinderlich für den weiteren Karriereweg ist.

Eine Verjährung sieht der Gesetzgeber übrigens ebenfalls vor. Geregelt wird diese im § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Der Betrug verjährt demnach nach fünf Jahren.

Ist Sozialbetrug ohne Vorsatz auch Betrug?

Sozialbetrug - Verzweifelte Familie

Alle bisherigen Angaben beziehen sich auf das vorsätzliche Erschleichen oder Unterschlagen von Transferleistungen. Da hier ein Vorsatz gegeben ist, handelt es sich zwangsläufig immer um einen Betrug. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die Sozialleistungen tatsächlich ohne Vorsatz bezogen wurden – es handelt sich dann nicht mehr um einen „Betrug“ nach dem Gesetz.

Ist kein Vorsatz gegeben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das hat natürlich auch Folgen für die Strafe. Wer wegen seiner eigenen Fahrlässigkeit Sozialleistungen bezogen hat, die ihm nicht zustanden, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe belegt wird. Ausgestellt wird diese dann über einen Bußgeldbescheid.

Die Geldstrafe in Verbindung mit einer Ordnungswidrigkeit ist auf maximal 5.000 Euro beschränkt. Die Ordnungswidrigkeit verjährt außerdem bereits nach zwei Jahren, im Gegensatz zu einem vorsätzlichen Betrug, der erst nach fünf Jahren verjährt.

Quellen:

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-kanzlei-verzeichnis/sozialleistungsbetrug/
https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Über unseren Autor
Mirko Kreißig ist Online-Redakteur bei Wiado. Als studierter Anglist hat er nicht nur ein Faible für Sprachen, sondern auch für Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz. Auch in schlechten Zeiten versucht er sich sein Credo „Always look on the bright side of life“ zu bewahren und die Leser mit einem Lächeln sicher durch die kleinen und großen Tücken des Alltags zu lotsen.
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