In diesem Artikel
Der Sonderurlaub grenzt sich von dem gewöhnlichen Erholungsurlaub ab. Er wird nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei der Hochzeit oder im Todesfall, gewährt und bezeichnet eigentlich eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. In einigen Fällen können Sie Ihre Bezüge während eines Sonderurlaubs jedoch weiter beziehen. Wer Sonderurlaubstage nimmt, muss diese nicht von den vertraglich vereinbarten Urlaubstagen abziehen.
Wer hat Anspruch auf freie Tage bei einem Todesfall?
Einen Sonderurlaub kann gewährt werden, wenn es sich bei dem Toten um ein nahes Familienmitglied handelt. Das Verwandtschaftsverhältnis entscheidet. Umso näher Sie und der Verstorbene sich standen, desto größer Ihre Chance auf Sonderurlaub. Genauer gesagt werden Sonderurlaube im Todesfall laut Gesetzgeber vorrangig bei folgenden Verwandtschaftsverhältnissen gewährt:
- ElternUnter
- EhepartnerIn
- LebenspartnerIn
- Kinder, auch Pflege- und Adoptivkinder
Für Freunde, Nachbarn oder andere Bekannte gelten die Regelungen nicht. Auch der Tod von Geschwistern, Onkel, Tanten oder Großeltern ist meistens von einem Anspruch ausgeschlossen. Falls Sie aber mit der verstorbenen Person in einem Haushalt lebten oder sich außergewöhnlich nah standen, kann sich für Ihren Fall eine Ausnahme ergeben. Denn das Gesetz ist sehr allgemein gehalten und bietet viel Spielraum für Interpretationen.
Gesetzliche Regelung für ArbeitnehmerInnen
Das Gesetz regelt den Urlaub im Todesfall. Genau genommen handelt es sich um den Paragraphen § 616 BGB (Bundesgesetzbuch) zur vorübergehenden Verhinderung:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Diese Zeilen regeln hauptsächlich die Lohnfortzahlung: Sind Sie aus gutem Grund vorübergehend und ohne eigenes Verschulden auf eine Freistellung angewiesen, haben Sie das Recht auf Lohnfortzahlung, sofern Sie für einen verhältnismäßigen Zeitraum von der Arbeit fernbleiben.
Zur Dauer: Arbeitsgerichte haben entschieden
An dem Gesetzestext fällt auf, dass der Gesetzgeber keine Aussagen zur Dauer des Sonderurlaubs gemacht hat. In einigen Tarifverträgen ist diese auf genau zwei Tage begrenzt:
- Todestag
- Tag der Beerdigung
Zwar gilt nicht für jeden Arbeitnehmer ein solcher Tarifvertrag, dennoch haben in der Vergangenheit bereits einige Arbeitsgerichte diese Regelung für andere Fälle bestätigt.
Persönliche Verträge als entscheidende Grundlage
Darüber hinaus kann sich für Sie eine völlig andere Situation ergeben, nämlich dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag – oder gegebenenfalls im Tarifvertrag – eine andere Regelung als im Bundesgesetzbuch festgehalten wurde. Sie sollten daher als erstes einen prüfenden Blick in Ihre Unterlagen werfen, um zu erfahren, ob in Ihrem Fall eine besondere Vereinbarung gilt. Auch Ihre Betriebsvereinbarung kann zu diesem Fall eine regelnde Aussage festhalten.
Was tun, wenn kein Urlaub gewährt wird?
Angenommen, Ihr Arbeitsvertrag schließt jeglichen bezahlten Sonderurlaub im Todesfall eines nahen Verwandten aus. In dem Fall können Sie trotzdem versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin zu sprechen. Als letzte Möglichkeit können Sie auch um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bitten.
Besondere Fälle: Die SUrlV
Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen sowie RichterInnen des Bundes haben bei Todesfällen naher Familienmitglieder jeweils das Recht auf zwei Tage bezahlten Urlaub. Das regelt die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Paragraph § 21 „Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen“:
„(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamte: zwei Arbeitstage“.
Besondere Fälle: Der TVöD
Auch Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten zwei Tage bezahlten Sonderurlaub. Geregelt ist das in diesem Fall im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Paragraphen § 29 „Arbeitsbefreiung“:
„(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage“.
Achtung: SUrlV und TVöD sind nicht gleich!
Obwohl die Texte der SUrlV und des TVöD sehr ähnlich sind, sind sie nicht identisch. Im TVöD ist die Rede von „der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“. Der Paragraph zielt damit neben Ehen nur auf eingetragene Partnerschaften an.
Wer zwar mit jemandem in einer Beziehung lebt, diese aber nicht eingetragen hat, hat keinen Rechtsanspruch auf Urlaub im Todesfall. Dennoch kann es sich lohnen, mit dem Vorgesetzten zu sprechen, denn in vielen Fällen wird der Urlaub trotzdem für die Dauer von zwei Tagen gewährt.
Quellen:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/arbeitsrecht/trauerurlaub
https://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/sonderurlaub.html
https://www.meintrauerfall.de/im-todesfall/freistellung-fuer-angehoerige/