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Abhängig vom Wunsch des Verstorbenen fallen bei einer Beerdigung unterschiedlich hohe Bestattungskosten an. Sie richten sich nach der Art der Bestattung (zum Beispiel Erd- oder Feuerbestattung), dem Ort der Beisetzung, der Art des Grabes (Einzel- oder Familiengrab) und den Leistungen des Bestatters. Sie betragen bei einer
- Baumbestattung: 1.000 bis 5.000 Euro
- Erdbestattung: 4.500 bis 12.000 Euro
- Feuerbestattung: 4.500 bis 7.000 Euro
- Seebestattung: 3.000 bis 7.000 Euro
Bei den angegebenen Bestattungskosten handelt es sich lediglich um Durchschnittswerte, die nach unten und oben abweichen können. Von Angehörigen wird die Höhe der Bestattungskosten folglich häufig unterschätzt. Zudem stellen sich viele Hinterbliebene die Frage, wer überhaupt für die Kosten aufkommen muss. Der Gesetzgeber macht hierzu eindeutige Aussagen.
Wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?
§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt fest, dass zunächst die im Testament festgelegten Erben die Bestattungskosten des Erblassers zu tragen haben. Die Kosten für die Beisetzung zählen zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), für welche demzufolge die Erben als Nachlassempfänger aufkommen und haften müssen. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Erben um enge Verwandte des Verstorbenen. Ist der Nachlassempfänger eine Erbengemeinschaft, müssen sich die einzelnen Erben die Kosten für die Beisetzung dementsprechend teilen. Hat der Erblasser weder Ehevertrag noch Testament verfasst, wird die gesetzliche Erbfolge für die Übernahme der Bestattungskosten herangezogen:
- Erste Ordnung: Ehe- und Lebenspartner, volljährige Kinder und Enkelkinder
- Zweite Ordnung: Eltern, volljährige Geschwister, Nichten und Neffen
- Dritte Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, volljährige Cousinen und Cousins
Anders sieht die Reihenfolge aus, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall ist an erster Stelle die Assekuranz vertraglich zur Übernahme der Kosten in Höhe der abgeschlossenen Summe verpflichtet.
Wichtig: Auch, wenn Angehörige das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie dennoch zur Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden. Diese Pflicht kann sich aus sittlichen Gründen ergeben, also beispielsweise dann, wenn Familie, Freunde und Nachbarn eine Übernahme der Kosten erwarten.
Lassen sich Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Als Teil der Nachlassverbindlichkeiten lassen sich die Kosten für eine Beerdigung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn die Kosten für die Bestattung höher sind als das eigentliche Erbe. In diesem Fall gewährt der Fiskus den Erben diese steuerliche Erleichterung, da sie die „Schulden“ des Erblassers übernehmen. Allerdings sind nicht alle Kosten, die mit einer Bestattung verbunden sind, steuerlich absetzbar.
Von der Steuer absetzen können Erben die Gebühren/Kosten für:
- Sarg oder Urne
- Fahrtkosten von und zum Bestatter und Amtsgänge
- den Arzt für die Leichenschau und den Totenschein
- das Ausstellen der Sterbeurkunde durch das Standesamt
- Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Tod stehen
- Drucksachen wie Traueranzeigen, Karten und Danksagungen
- Blumenschmuck wie Deko, Gestecke, Grabbeigaben und Kränze
- den Bestatter und dessen gesamte Abwicklung der Bestattung
- die Miete der Grabstelle, die Beisetzung und die Trauerfeier
- die musikalische Untermalung und/oder einen Trauerredner
- den Steinmetz für Grabstein, Grabplatte oder Grabkreuz
- die Erstbepflanzung der Grabstätte und die erste Grabpflege
- Zinsen von Darlehen zur Finanzierung der Bestattung
- Reinigung der Wohnung der verstorbenen Person
Nicht von der Steuer absetzen lassen sich dagegen die Gebühren/Kosten für:
- die Bewirtung der Trauergäste (auch Leichenschmaus genannt)
- Reisekosten für die Anreise von Angehörigen zur Trauerfeier
- den Kauf von Trauerkleidung für die Beerdigung und die Trauerzeit
- eine Erneuerung des Grabmals und die dauerhafte Grabpflege
- eine Umbettung des Verstorbenen
In welcher Höhe lassen sich Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Das Finanzamt akzeptiert Bestattungskosten in „angemessener Höhe“. Die Grenze liegt bei 7.500 Euro, die über die vorhandene Erbmasse des Verstorbenen hinausgehen. Sie sollten aber dennoch in der Steuererklärung alle Kosten aufführen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind.
Zwei Beispielrechnungen:
Das Erbe des Verstorbenen beläuft sich inklusive Barmitteln, Sparguthaben, dem Hausstand und Leistungen Dritter (z. B. Sterbegeldversicherung) auf 7.000 Euro. Für die Bestattung sind Ihnen Kosten in Höhe von 10.000 Euro entstanden. In diesem Fall können Sie die Differenz von 3.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der Verstorbene hinterlässt Ihnen eine Sterbegeldversicherung mit 2.500 Euro und ein Barvermögen von 3.000 Euro. Weiterhin kommen Erstattungen der Krankenkasse in Höhe von 2.000 Euro hinzu. Die Bestattung hat 5.000 Euro gekostet. Somit übersteigt das Erbe die Kosten um 2.500 Euro. In diesem Fall können Sie keine Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Wichtig: Bewahren Sie sämtliche Belege wie Rechnungen und Quittungen auf, da Sie diese benötigen, um die Kosten später als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen zu können.
Wo lassen sich Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung angeben?
Sind alle Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung der Beerdigungskosten erfüllt, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angeben und schließlich absetzen. Die Angabe erfolgt übrigens auf Seite 3 des Hauptvordrucks in der Zeile 67 oder 68.
Tipp: Senden Sie die höchsten Rechnungen und Quittungen als Belege mit. So erleichtern Sie dem Finanzamt die Prüfung und vermeiden indes Nachfragen.
Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt nur Kosten, die die zumutbaren Belastungen übersteigen. Wie hoch diese sind, richtet sich dabei nach dem Einkommen und der Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder.
Quellen:
https://www.steuertipps.de/lexikon/z/zumutbare-belastung
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2018/347/bestattungskosten
https://www.buhl.de/steuer-web/beerdigungskosten-von-steuer-absetzen/
https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen-beerdigungskosten/