Die Schulpflicht beginnt mit der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einschulung des Kindes. Danach tragen die Eltern die Verantwortung dafür, dass das Kind regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilnimmt und dabei alle entsprechenden, von den Lehrern vorgeschriebenen Utensilien bei sich führt. Weiterhin müssen Versäumnisse des Unterrichts rechtzeitig angemeldet werden, was selbstverständlich auch bei Krankheiten gilt. Im späteren Verlauf müssen diese ärztlich nachgewiesen werden, in Grundschulzeiten verzichten viele Schulen darauf. Die Handhabung kann dabei von Schule zu Schule variieren.
Tipp: Die Dauer der Pflicht zum Schulbesuch hängt von den Bundesländern ab. In Berlin sind das beispielsweise zehn Jahre, in Bayern sind es hingegen neun Jahre. Diese Angabe sollte nicht mit der Jahrgangsstufe/Klasse verwechselt werden, denn hierzu zählen auch Jahre, in denen eine Klasse wiederholt wurde.
Der Stichtag – Erklärung und Regelung
In Deutschland beginnen die meisten Kinder die Schulzeit zwischen ihrem 5. und 7. Lebensjahr. Der „Stichtag“ regelt die Einschulung. Wenn Kinder bis zu eben diesem ausgewählten Tag das sechste Lebensjahre vollendet haben, sind sie dazu verpflichtet, zum nächstmöglichen Datum in die Schule zu gehen – die Eltern müssen sich dann folglich um die Einschulung der Kinder bemühen, weil diese fortan unter die Schulpflicht fallen. Es existieren Ausnahmen, über die Sie in den weiteren Absätzen mehr erfahren werden, vorweggenommen sind das:
- vorzeitige Einschulungen
- begründete Zurückstellungen
Bis zum Jahr 1997 war der Stichtag in Deutschland einheitlich geregelt – und zwar mit dem 30. Juni jeden Jahres. Erst danach wurde beschlossen, diese Kompetenz an die Bundesländer zu übertragen, wobei seither nicht nur eine Ausdehnung stattfand, sondern sich Stichtage zwischen den Ländern mitunter auch maßgeblich unterscheiden. Aktuell bewegen sich alle Bundesländer in einem Zeitraum zwischen eben diesem 30. Juni und dem 30. September.
Den nachfolgenden Übersichten entnehmen Sie bitte, welcher Stichtag in welchen Bundesländern gilt und wie alt das Kind mindestens sein muss:
- 30. Juni: Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- 30. September: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
- 31. August: Rheinland-Pfalz
- 1. August: Thüringen
- Mindestalter 5 Jahre, 10 Monate: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
- 5 Jahre, 11 Monate: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz
- genau 6 Jahre: Thüringen
- 6 Jahre 1 Monat: Bremen, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt
- 6 Jahre 2 Monate: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
Vorzeitige Einschulung
In der Praxis werden die Kinder in „Kann-“ und „Muss-Kinder“ unterteilt. Muss-Kinder sind solche, die bereits der gesetzlichen Pflicht zum Schulbesuch unterliegen und folglich eingeschult werden müssen. Das liegt daran, dass sie zum oben genannten Stichtag bereits sechs Jahre alt sind. Kann-Kinder sind solche, die zu diesem besonderen Tag noch keine sechs Jahre alt sind, aber schon sehr bald dieses Alter erreichen. Die Eltern haben dann die Möglichkeit einen Antrag zur vorzeitigen Einschulung des Kindes zu stellen, während zugleich die Schulfähigkeit überprüft wird. Zuständig dafür sind die jeweiligen Schulbehörden. Eltern sollten sich dabei also an diese wenden um sich zu informieren und gegebenenfalls eine frühere Einschulung zu beantragen.
Zurückstellung
Eine Rückstellung ist dann möglich, wenn die Eltern ihr eigenes Kind als noch nicht reif genug für den Schulbesuch empfinden. Eltern sehen in der Zurückstellung vor allem den Vorteil, dass das Kind im Kindergarten ein weiteres Jahr reifen kann, was sich mitunter später positiv auf die Schulleistungen auswirkt. Auch für sehr schüchterne oder verspielte und unaufmerksame Kinder kann eine Zurückstellung eine positive Wirkung haben. Für solch eine Rückstellung muss eine Reihe von Anforderungen erfüllt werden, die da lauten:
- das Kind darf zum Zeitpunkt der Einschulung gerade erst sechs Jahre alt geworden sein oder ist noch jünger
- bei der Schuluntersuchung wurde darauf hingewiesen, dass das Kind trotz des Stichtages noch zu unreif für einen Schulbesuch ist
- der Entwicklungsbericht aus dem Kindergarten legt dar, dass dem Kind ein weiteres Jahr im Kindergarten gut tun würde
Beide Ausnahmen, beispielsweise die vorzeitige Einschulung eines hochintelligenten Kindes einerseits und die Zurückstellung eines unreifen Kindes andererseits, können in bestimmten Fällen also durchaus positive Effekte haben. Letztere Option birgt sicherlich die größten Vorteile, auch wenn es für Kinder mitunter zum Nachteil werden kann, dass ihre Freunde und Spielgefährten aus dem Kindergarten dann in die Schule gehen. Zwischen der Reife und Leistungsstärke des Kindes und möglichen sozialen Nachteilen gilt es folglich individuell abzuwägen und erst dann eine Entscheidung zu treffen.
Quellen:
https://www.bildungsserver.de/innovationsportal/bildungplusartikel.html?artid=846
https://www.kinder-tipps.com/kindergarten-schule/stichtag-einschulung/
https://www.schulferien.org/deutschland/einschulung/
https://de.wikipedia.org/wiki/Einschulung
https://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_(Deutschland)