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Das Lastschriftverfahren zählt in Deutschland zu den beliebtesten Zahlungsarten. So erfolgen etwa 50 Prozent aller bargeldlosen Zahlungsvorgänge auf diese Weise. Für den Kunden ist das Lastschriftverfahren bequem, da es wenig Mühe macht. Er ermächtigt dabei einen Gläubiger, wie einen Onlineshop oder einen Mobilfunkanbieter, den für einen Einkauf oder Handyvertrag fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen. Alles Weitere übernimmt dann die Bank. Sie veranlasst die Zahlung und überweist den Betrag wunschgemäß auf das Konto des Empfängers – vorausgesetzt, auf dem Zahlungskonto ist genügend Geld vorhanden. Falls nicht, kann die Lastschrift nicht durchgeführt werden und es kommt zur sogenannten Rücklastschrift, für die dann wiederum die angesprochenen Rücklastschriftgebühren entstehen.
Definition: Was ist eine Rücklastschrift?
Eine Rücklastschrift bezeichnet per Definition eine fehlgeschlagene Lastschrift. Das heißt: Trotz vorhandener Ermächtigung des Kontoinhabers konnte der Einzug eines bestimmten Betrags von einem Konto nicht durchgeführt werden. In den meisten Fällen liegt es daran, dass
- das Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder
- die angegebene Kontoverbindung falsch ist
Die Folge: Die Bank macht die Gutschrift für den Gläubiger (Zahlungsempfänger) wieder rückgängig. Dadurch entstehen Kosten in Höhe von ungefähr 3 Euro. Diese Gebühren hat der Zahlungspflichtige zu tragen. Allerdings erheben viele Gläubiger eine deutlich höhere Rücklastschriftgebühr, die nicht immer rechtmäßig ist.
Zulässige Höhe der Rücklastschriftgebühren
Bei Onlineshops, Mobilfunkbetreibern oder Fluggesellschaften kommt es häufig vor, dass Rücklastschriftgebühren von 10, 15 oder gar 50 Euro erhoben werden. Gebühren in dieser Höhe sind jedoch rechtswidrig – so lautet die Rechtsprechung in gleich mehreren Fällen in den letzten Jahren. So urteilten die folgenden Gerichte, dass eine Rücklastschriftgebühr verschiedener Gläubiger in der jeweils verhandelten Höhe unzulässig sei:
Gericht | Gebührenhöhe | erhoben von | Urteil vom | Aktenzeichen |
Landgericht (LG) Dortmund | 50 Euro | Fluggesellschaft | 25. Mai 2007 | AZ 8 O 55/06 |
LG Hamburg | 15 Euro | Mobilfunkanbieter | 06. Mai 2014 | AZ 312 O 373/13 |
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein | 10 Euro | Mobilfunkanbieter | 26. März 2014 | AZ 2 U 7/12 |
OLG Koblenz | 7,30 Euro | Telekommunikations-unternehmen | 30. Juni 2016 | AZ 2 U 615/15 |
LG Köln | 5 Euro | Mobilfunkanbieter | 21. Dezember 2016 | AZ 26 O 331/15 |
Die Richter waren sich dabei einig: Die Gebühren, die bei einer zurückgegangenen Lastschrift erhoben werden, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten (von 3 Euro) nicht überschreiten. Es ist jedoch zulässig, wenn der Gläubiger – zusätzlich zu den Rücklastschriftgebühren – Mahngebühren erhebt. Letztere dürfen allerdings höchstens 2,50 Euro betragen. Außerdem können höhere Rücklastschrift- und Mahngebühren für ein Unternehmen eine Einnahmequelle darstellen, mit der es Gewinn erzielen kann. Das ist natürlich unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Köln, AZ 6 U 26/18) dar.
Zu hohe Rücklastschriftgebühren – Das können Sie tun
Wenn Sie selbst betroffen sind und eine hohe Gebührenforderung nach einer nicht erfolgten Lastschrift erhalten, sollten Sie dieser schriftlich widersprechen. Fordern Sie im Gegenzug den Gläubiger auf, dass dieser offen legen soll, wie hoch seine tatsächlichen Kosten sind. In manchen Fällen sind die Gebühren bereits vom Konto eingezogen worden. Dann sollten Sie den Gläubiger dazu auffordern, dies rückgängig zu machen und die Gebühren zu erstatten.
Weigert sich der Gläubiger jedoch, dies zu tun oder beharrt er auf den hohen Gebühren, können Sie sich professionelle Hilfe in Form eines Rechtsbeistands suchen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte juristisch durchzusetzen. Da anzunehmen ist, dass die Gegenseite den vermutlich folgenden Rechtsstreit verliert, weil übertriebene Gebühren unzulässig sind, muss diese auch Ihre Anwaltskosten zahlen. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Anwalt oder – falls vorhanden – Ihrer Rechtsschutzversicherung – beraten.
Tipp: Melden Sie Ihren Fall auch der Verbraucherzentrale! Sie kann zwar in der Regel nicht dafür sorgen, dass Sie Ihre Gebühren zurückerstattet bekommen, dafür jedoch den Gläubiger kostspielig abmahnen und auf diese Weise ähnliche Fälle in Zukunft verhindern.
Wann Sie keine Rücklastschriftgebühren zahlen müssen
In manchen Fällen ist es zulässig, dass Sie auch bei einem erfolglosen Einzugsversuch die Rücklastschriftgebühren nicht bezahlen müssen. Der Zahlungsempfänger einer Lastschrift muss Sie über den konkreten Betrag und Zeitpunkt der geplanten Abbuchung mindestens 14 Tage vorher informieren. Diese Vorabinformation (engl. „Pre-Notification“) soll Ihnen ermöglichen, bis zu dem genannten Termin für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos zu sorgen, sodass es nicht zur Rücklastschrift kommt. Wenn Sie jedoch diese Information über den Abbuchungstag nicht erhalten haben, müssen Sie die Kosten, die hierbei entstehen, nicht tragen.
Auch wenn der Zahlungsempfänger bei der gleichen Bank ist wie der der Zahlende, dürfen bei einer Rückbuchung keine Gebühren erhoben werden. Zumindest nicht, wenn die Lastschrift wegen fehlender Deckung zurückgeht. Denn diese ist der Bank ja bereits vorher bekannt und der Versuch der Transaktion somit von vorneherein zum Scheitern verurteilt.
Verwendete Quellen:
https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Gebuehr-und-Vertragsstrafe-bei-Ruecklastschrift-__a156705.html
https://www.advocard.de/streitlotse/internet-und-konsum/verbraucherrecht/ruecklastschriftgebuehren-was-unternehmen-verlangen-duerfen/
https://www.dr-bahr.com/news/umfang-der-gewinnabschoepfung-bei-unzulaessigen-mahn-und-ruecklastschriftpauschalen.html
https://www.juraforum.de/ratgeber/bankrecht/wie-hoch-darf-eine-ruecklastschriftgebuehr-sein
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/aktuelle-urteile/32612-olg-koeln-unlautere-ruecklastschrift-mahnungsgebuehren-geplatzte-zahlung
https://www.vzbv.de/urteil/keine-ruecklastschriftgebuehr-hoehe-von-730-euro
https://www.vzbv.de/urteil/pauschale-ruecklastschriftgebuehr-von-5-euro-ist-unwirksam