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Das rote bzw. rosafarbene Kassenrezept wird am häufigsten ausgestellt. Bestimmt ist es für gesetzlich Versicherte. Es ist nur einen Monat lang gültig und die Kosten trägt, in den meisten Fällen, die Krankenkasse. Anders sieht es da bei Privatpatienten aus.
Das blaue oder Privatrezept
Privat Versicherte erhalten immer das blaue Rezept. Es hat einige Gemeinsamkeiten mit allen anderen Rezeptarten:
- es enthält allgemeine Daten zum Versicherten
- Rezeptstatusfelder sind vorhanden (wichtig für Abrechnung)
- Versicherten- und Arztnummer sind vermerkt
- nur gültig mit Datum der Ausstellung, Unterschrift des Arztes und Arztstempel
- maximal drei Medikamente dürfen verschrieben werden
Für jedes weitere Arzneimittel muss der Arzt also ein neues Rezept ausfüllen.
Tipp: Lediglich auf dem grünen Rezept dürfen beliebig viele Medikamente verordnet werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aus diesem Grund ist es auch unbegrenzt gültig.
Gültigkeit
Ein Privatrezept ist drei Monate lang gültig. Die entstehenden Kosten sind hier jedoch vorerst vom Patienten selbst zu tragen. Erst wenn Sie das Rezept mit samt Stempel der Apotheke bei der Krankenkasse einreichen, wird Ihnen der Betrag wieder gutgeschrieben.
Aber auch hier gibt es Besonderheiten. Privatversicherte Patienten im Basistarif müssen das Rezept häufig innerhalb eines Monats einlösen, wenn Sie die Kosten dafür von Ihrer Krankenkasse erstattet haben wollen. Hinzu kommen zwei weitere Kriterien, die für eine Erstattung zwingend gegeben sein müssen:
- Rezept von Vertragsarzt ausgestellt
- Arzneimittel aus Apotheke bezogen
Tipp: Lassen Sie sich am besten noch in der Apotheke eine beglaubigte Kopie des abgestempelten Rezepts für Ihre Unterlagen erstellen, bevor Sie es bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Steht der Rechnungsbetrag zudem nicht direkt auf dem Rezept, fordern Sie eine separate Apothekenquittung.
Hinweis: Zusätzlich ist hier zwischen der Gültigkeitsdauer im Sinne der Verschreibungsordnung und der Erstattungsfähigkeit durch den Kostenträger zu unterscheiden. So kann etwa ein Kassenrezept, trotz dreimonatiger Gültigkeit, nur innerhalb eines Monats ab Ausstellung über die Krankenkasse abgerechnet werden. Danach behält es zwar seine Gültigkeit, jedoch nur als Privatrezept und kann als solches nicht mehr zu Lasten der Kasse eingelöst werden.
Inwieweit es auch für Privatpatienten diese Unterscheidung gibt, hängt von der jeweiligen Gesellschaft ab. Dabei gibt es leider teilweise abweichende Regelungen. Vergewissern Sie sich deshalb genau über die Konditionen Ihrer Versicherung! Haben Sie keine Vereinbarung in dieser Hinsicht getroffen (sehr zweifelhaft!), dann greift bei der Erstattung die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist. Diese beträgt laut § 195 BGB drei Jahre.
Übrigens: Auch gesetzlich Versicherte bekommen das blaue Rezept. Es wird für Medikamente ausgestellt, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören und selbst bezahlt werden müssen. Ein häufiges Beispiel hierfür ist etwa die Anti-Baby-Pille für Frauen über 20 Jahren.
Quellen:
https://flexikon.doccheck.com/de/Privatrezept
https://www.focus.de/gesundheit/praxistipps/kasse-oder-privat-rosa-oder-blau-der-rezept-code-das-verraet-ein-arztrezept-wirklich_id_4603036.html
https://www.derprivatpatient.de/arzneimittel/abrechnung-ihrer-arzneimittelbehandlung