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Ist es dauerhaft zu laut, zum Beispiel aufgrund von Feiern, Musikanlagen in der Nähe von geöffneten Fenstern oder durch Gespräche auf dem Balkon, kann das die Lebens- und Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigen. Nachbarn sind deshalb zur gegenseitigen Rücksichtnahme angeregt. Der Gesetzgeber meint das durchaus ernst, wie der Bußgeldkatalog bei nächtlicher Ruhestörung zeigt, der eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro vorsieht. In vielen Fällen gibt es aber genügend wirksame Optionen, ohne direkt Polizei und Gesetzgeber einschalten zu müssen. Die Nachbarn selbst und der Vermieter sind dann die ersten Anlaufstellen.
Was versteht man unter Ruhezeit? Wann gilt diese?
In Deutschland herrscht zwischen 22 und 6 beziehungsweise 7 Uhr Ruhezeit. Ob diese bis 6 oder 7 Uhr am Morgen gilt, unterscheidet sich zwischen den Bundesländern, sie beginnt aber stets 22 Uhr. In dieser Zeit darf kein großartiger Lärm veranstaltet werden, der die Nachtruhe der umliegenden Personen stören könnte. Die Ruhestörung macht sich sowohl in ihrer Lautstärke als auch der Dauer bemerkbar und betrifft nicht nur das Geschehen, was im Freien stattfindet. Wer also in Innenräumen bei geöffneten Fenstern laut Musik hört, begeht während der Ruhezeit ebenfalls eine Ruhestörung.
Grundlage zur Handhabung liefert der Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG):
- keine Vorgabe einer konkreten Lärmbelästigungsgrenze
- 30dB gelten gemeinhin als Wert bei dem man von einer nächtlichen Ruhestörung spricht
- Zimmerlautstärke bei TV-Geräten oder Musikanlagen nach 22 Uhr
- Balkons/Hinterhöfe nicht mehr dauerhaft nutzen
- Gespräche und geselliges Miteinander in Innenräume verlagern
Tipp: Nicht jedes Geräusch ist pauschal eine Ruhestörung. Das Gesetz sieht diese nur dann gegeben, wenn der Lärm eigentlich vermeidbar wäre, weshalb beispielsweise schreiende und quengelnde Babys davon ausgenommen sind, spielende Kinder aber nicht.
Nächtliche Ruhestörung – das können Sie tun
Wurde in den vorgegebenen Zeiten eine Ruhestörung festgestellt, eröffnen sich mehrere Mittel und Wege. Ist diese tatsächlich eine Ausnahme, können Sie den Lärm, sofern es nicht ausartet, durchaus auch einfach ignorieren. Es könnten eine Feierlichkeit oder andere Umstände vorliegen, aufgrund derer es aktuell etwas lauter wurde. Bleibt das Ganze eine Ausnahme, ist es aus Gründen der Rücksichtnahme und guten Nachbarschaft meist empfehlenswert, diese Ausreißer einfach zu ignorieren. Das hat auch den Vorteil, dass Sie nicht selbst in Schwierigkeiten geraten, wenn es bei Ihnen ausnahmsweise mal etwas lauter wird.
Hält die Ruhestörung an oder wiederholt sich, sollte zuerst ein Gespräch mit den Nachbarn gesucht werden. So regen es schon Gesetz und Polizei an, da sich der andere Haushalt seiner Lautstärke mitunter nicht völlig bewusst ist oder zumindest nicht realisiert, wie diese Sie stört. Ergeben sich daraus keine Erfolge, führt der nächste Weg der Mieter zum Vermieter. Selbiger kann den lärmenden Haushalt dann deutlich dazu anregen, die geltende Hausordnung und damit auch Nachtruhe in den gültigen Zeiten einzuhalten. Mieter reagieren auf solche Meldungen durch den Vermieter mit einer hohen Erfolgsquote, da sie natürlich am Fortbestand des eigenen Mietverhältnisses interessiert sind.
Wenn Sie die Lärmbelästigung so melden, trotzdem aber keine Besserung eintrat, können Sie sogar mit einer Mietminderung drohen. Spätestens dann sind vermietende Parteien stark daran interessiert, die gültige Hausordnung wiederherzustellen, um keine Mieteinnahmen zu verlieren.
Wann sollte die Polizei kontaktiert werden?
Die Ruhestörung der Polizei zu melden ist möglich. Sie wird versuchen unmittelbar Ordnung wiederherzustellen. Verläuft dies jedoch ebenfalls erfolglos, sollten Sie ein Lärmprotokoll anlegen. Darin halten Sie folgendes fest:
- Zeitpunkt und Dauer
- Art des Lärms
- Datum
Wo die Polizei bereits eingegriffen hat, wird diese Ihnen mit Sicherheit ebenfalls solch ein Protokoll empfehlen, sofern es sich um eine regelmäßige Ruhestörung handelt. Selbiges kann später mehrfach verwendet werden und beispielsweise Vermietern bei einer fristlosen Kündigung der lärmenden Partei helfen oder auch dem Ordnungsamt dienen, wenn dieses ein Bußgeld auferlegt. Wo dieses eingereicht wird, ist auch von den gewählten Wegen abhängig. Es schadet in jedem Fall aber nie, wenn Sie Lärmbelästigungen in der Ruhezeit melden, dieses anzulegen.
In diesem Zusammenhang könnte es auch sinnvoll sein, wenn Sie mit Hilfe des Handys einen kurzen Mitschnitt über die Lärmbelästigung erstellen. Das ist keine Pflicht, mitunter ziehen die Behörden den Mitschnitt auch gar nicht heran – so haben Sie aber erst einmal ein wirksames Beweismittel in der Hinterhand. Eine weitere Option wäre es, andere Personen aus der Nachbarschaft zu Rate ziehen. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern wird der Lärm wahrscheinlich nicht nur Sie stören. So haben Sie zugleich gegen Vermieter ein effizienteres Druckmittel, um diesen zum Handeln zu bewegen.
Tipp: Denken Sie daran: je kleinlicher Sie sind, desto kleinlicher werden Sie auch von anderen behandelt werden. Über eine Geburtstagsfeier oder ein geselliges Miteinander kann man durchaus einmal hinwegsehen. Auch sollte niemand 22 Uhr mit der Stoppuhr bereitstehen, um Lärm zu melden.
Quellen:
https://www.polizei.sachsen.de/de/6950.htm
https://www.wohnung.com/ratgeber/2082/erfolgreich-gegen-ruhestoerung-durch-nachbarn-vorgehen
https://www.juraforum.de/lexikon/ruhestoerung