Mutterschutzrechner: Beginn und Ende des Mutterschutzes berechnen

Die Schwangerschaft ist ein aufregendes Kapitel im Familienleben. Je näher die Geburt des Kindes rückt, desto körperlich anstrengender wird die Schwangerschaft für die Mutter. Ab diesem Punkt setzt der gesetzliche Mutterschutz ein, dessen Beginn über den Mutterschutzrechner ermittelt werden kann.

Mutterschutzrechner

Mutterschutz berechnen

In diesem Artikel

Beim Mutterschutz handelt es sich um einen besonderen Schutz für Mütter und Kinder, der während den folgenden Zeiten wirksam ist:

Video-Tipp

  • Schwangerschaft
  • Entbindung
  • Stillzeit

Mutterschutz – Ihre Rechte

Der Mutterschutz wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, das seit dem 6. Februar 1952 gültig ist. Die letzte Neufassung erfolgte am 23. Mai 2017, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die verzeichneten Vorschriften befassen sich vor allem mit dem Arbeitsplatzverhältnis von Müttern und deren körperlicher Gesundheit. Diese darf durch ihre ausgeführte Arbeit nicht Ihrem oder dem Wohl des Kindes schaden und aus diesem Grund treten die Schutzfristen ein. Die folgenden Leistungen gehören zum Mutterschutz:

  • Schutzfrist von 14 oder mehr Wochen
  • Arbeitgeber darf der Mutter nicht kündigen
  • die Möglichkeit, selbst zu kündigen, besteht jedoch
  • Beschäftigungsverbot bei gefährdenden Tätigkeiten
  • Anpassung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, damit es werdenden Müttern gesundheitlich gut geht
  • Mutterschaftsgeld
  • maximale Arbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten pro Tag
  • Urlaubskürzungen sind nicht erlaubt

Diese geben einen groben Überblick über die Leistungen, die Ihnen während des Mutterschutzes zustehen. Die folgenden Tätigkeitsformen werden dabei versorgt:

  • Arbeitsverhältnis in Vollzeit
  • Arbeitsverhältnis in Teilzeit
  • befristetes Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsverhältnis in Probezeit
  • Ausbildung (muss durch Vertrag nachgewiesen werden)
  • Hausangestellte
  • Heimarbeiterinnen
  • geringfügig Beschäftigte
  • Studierende

Der Hauptaspekt des Mutterschutz ist die finanzielle Absicherung der Mütter und der Schutz vor Überanstrengung und gefährlichen Situationen über den Zeitraum vor der Entbindung und den vier Monaten danach.

Tipp: Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen erhalten zwar keinen Mutterschutz, dafür einen speziellen Schutz durch das Beamtenrecht. Die Leistungen ähneln dabei dem Mutterschutzgesetz.

Mutterschutzrechner: Anleitung

Wenn Sie den Mutterschutzrechner nutzen wollen, gestaltet sich dies äußerst einfach. Dafür müssen Sie zuerst die folgenden Werte eingeben, um den möglichen Geburtstermin zu bestimmen:

  • den ersten Tag Ihrer letzten Periode
  • alternativ den Tag der Befruchtung, falls Sie diesen wissen
  • die durchschnittliche Dauer Ihres Menstruationszyklus

Nachdem Sie diese Daten eingegeben haben, klicken Sie auf die Schaltfläche „Berechnen“ und das Tool berechnet die Tage bis zum möglichen Entbindungstermin. Auf Basis dieses Termins wird dann der Beginn Ihres Mutterschutz ermittelt. Diese Rechnung gestaltet sich wie folgt:

  • Entbindungstermin – 6 Wochen = Beginn des Mutterschutz

Wenn Sie also als den ersten Tag Ihrer letzten Periode den 1. Januar 2018 bei einer durchschnittlichen Dauer Ihres Menstruationszyklus von 28 Tagen angeben, ist der wahrscheinliche Geburtstermin der 8. Oktober 2018. Von diesem Datum werden sechs Wochen abgezogen, was den Beginn Ihres Mutterschutz auf den 27. August 2018 legt; dies entspricht 42 Tagen. Zwar erscheint diese Rechnung als einfach, doch ist es häufig kompliziert, die Tage vom Start der Periode oder der Befruchtung bis zur Entbindung auszurechnen. Aus diesem Grund erweist sich der Mutterschutzrechner als äußerst hilfreich, da es die meist verwirrenden Rechenschritte übernimmt.

Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Damit der Mutterschutz für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend wirken kann, müssen beide Parteien unterschiedliche Pflichten übernehmen, um einen sicheren Ablauf garantieren zu können. Der Arbeitgeber, also die werdende Mutter, hat die folgenden Pflichten:

  • nach Bestimmung des möglichen Geburtstermins muss dieser so schnell wie möglich dem Arbeitsnehmer mitgeteilt werden
  • will der Arbeitgeber die Bestätigung einer Hebamme oder des zuständigen Gynäkologen, muss diese nachgereicht werden
  • die Kosten für den Nachweis trägt der Arbeitgeber
  • bei Veränderung des Geburtstermins muss dies dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden
  • Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei der Krankenkasse

Der Arbeitgeber muss ebenfalls bestimmten Pflichten nachkommen:

  • muss Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen
  • darf Dritte nicht über die Schwangerschaft informieren
  • muss Arbeitgeberzuschuss leisten
  • muss Schutzvorschriften für Schwangere nach dem MuSchG einhalten
  • darf während der Schwangerschaft und danach nicht kündigen
  • muss schwangere Frauen innerhalb von zwei Wochen nach einer Kündigung wieder einstellen
  • gilt nur, falls die Schwangerschaft nach der Kündigung bekannt wurde

Mutterschutz: ab wann gilt er?

Der Mutterschutz beginnt nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin und hält nach der Geburt acht Wochen an. Diese sechs Wochen sind festgelegt und lassen sich nicht verlängern. Er lässt sich jedoch verschieben, wenn das folgende Szenario eintritt:

  • der zuständige Gynäkologe hat sich verrechnet und revidiert den Termin
  • der neue Termin wird dem Arbeitgeber vor dem Beginn der Schutzfrist mitgeteilt

Dadurch können sich Müttern ausreichend auf das Kind vorbereiten und zugleich den eigenen Körper schonen. Es ist Müttern jedoch immer noch gestattet, während der Schutzfrist zu arbeiten und dadurch diese theoretisch zu verkürzen, auch wenn der Beitrag von der gesetzlichen Krankenkasse immer noch gezahlt wird. Dazu müssen die folgenden Punkte bestehen:

  • es besteht keine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind durch die Arbeit

Mutterschutzrechner

Nach der Geburt des Kindes darf die Arbeit nicht für den angegebenen Zeitraum ausgeführt werden. Mütter müssen sich in dieser Zeit voll und ganz ihrem Nachwuchs und ihrer eigenen Gesundheit verschreiben.

Mutterschutz in Ausnahmefällen

Der Mutterschutz verändert sich vor der Geburt selbst bei einer Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder Kindern mit Behinderung nicht. Jedoch verändert sich die Dauer der Schutzfrist nach der Geburt:

1. Frühgeburt: bei einer Frühgeburt wird die Frist vor der Geburt nicht verlängert, aber nach der Geburt. Als Frühchen gelten Kinder, die zwischen der 24. und vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Da Babies schon ab der 24. Lebenswoche von alleine lebensfähig sind, tritt der nachträgliche Mutterschutz schon ab der 24. Schwangerschaftswoche ein. Das heißt, nachdem das Kind geboren wurde, werden auf die ursprünglichen 14 Wochen Mutterschutz die Wochen bis zum eigentlichen Geburtstermin dazugezählt. Wurde ein Kind also sechs Wochen vor der geplanten Geburt geboren, werden diese sechs Wochen nach der Geburt vergönnt. Insgesamt erhöht sich in diesem Fall der Mutterschutz auf 18 Wochen:

  • 6 Wochen versäumter Mutterschutz + 12 Wochen gesetzlich festgelegter Mutterschutz für Frühgeburten = 18 Wochen Schutzfrist

Im Allgemeinen betragen die Schutzfristen für Frühgeburten nach der Entbindung 12 Wochen anstelle 8 Wochen, jedoch wird jede versäumte Woche zu den 12 Wochen dazugezählt. Da durch eine Frühgeburt einige oder alle 6 Wochen des Mutterschutzes vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden können, müssen diese vom Gesetz aus nach der Geburt des Kindes dazugerechnet werden.

2. Mehrlingsgeburt: bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen. Insgesamt beläuft sich der Mutterschutz also auf 18 Wochen. 6 Wochen vor dem Geburtstermin, 12 Wochen danach.

3. Kinder mit Behinderung: für Kinder mit Behinderung, die vor oder nach der Geburt erkannt werden, wird ein Mutterschutz nach der Geburt von 12 Wochen gewährt. Das ist wichtig, damit sich die Mutter mit der Behinderung auseinandersetzen kann und diese Kinder in den ersten Monaten intensivere Pflege benötigen.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762
https://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschutz
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz

Über unsere Autorin
Miriam Kirmse ist die Content-Managerin von Wiado. Dabei interagiert sie vor allem mit den verschiedenen Experten, die für unser Online-Magazin als Autoren tätig sind. In ihrem bisherigen Berufsleben hat sie bereits als Kamerafrau, Moderatorin und Redakteurin gearbeitet. Ihre Motivation ist es, die Leser mit einem Blick hinter die Kulissen des Alltäglichen zuverlässig zu informieren und auch Antworten auf unkonventionelle Fragen zu finden. Ihr Motto lautet: Man lernt nie aus!
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