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Viele durch Infektionen übertragbare Krankheiten unterliegen in Deutschland einer Meldepflicht und müssen laut Infektionsschutzgesetz an die öffentlichen Behörden wie Gesundheitsamt oder Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet werden. Basis dieser Meldepflicht sind bestimmte Falldefinitionen, die stetig vom RKI aktualisiert und herausgegeben werden. Einige Erkrankungen und ihre Erreger müssen namentlich gemeldet werden, andere nicht namentlich. Im Grunde sind jedoch alle Infektionskrankheiten, bei denen ein Erregernachweis vorliegt, die nicht bei Verdacht schon vom Arzt gemeldet wurden und von denen die Gefahr einer Epidemie ausgeht, spätestens beim Nachweis im Labor namentlich zu melden. Damit Sie einen Überblick erhalten, haben wir in unserer Infektionskrankheiten-Tabelle 41 meldepflichtige Krankheiten zusammengestellt.
Zweck des Infektionsschutzgesetzes
- meldepflichtige Erkrankungen frühzeitig erkennen
- übertragbare Krankheiten beim Menschen vorbeugen
- Weiterverbreitung verhindern
- zuverlässige Kenntnisse als Voraussetzung für Bekämpfung und Verhütung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten erlangen
- namentliche Meldepflicht: wichtiges Instrument zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten
- damit Gesundheitsdienst Infektionsgefahren erkennt
- zur rechtzeitigen Ergreifung von Maßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern
Im Infektionsschutzgesetz werden nicht namentliche und namentliche Meldungen unterschieden. Namentliche Labor- und Arztmeldungen werden an das zuständige Gesundheitsamt geschickt. Die Meldepflichten können durch die jeweiligen Verordnungen der erweiterten Meldepflicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Infektionskrankheiten-Tabelle
In folgender Tabelle sind alle meldepflichtigen Erkrankungen aufgelistet. Wenn nicht explizit auf nicht namentliche Meldungen hingewiesen wird, handelt es sich um eine meldepflichtige Krankheit mit einer namentlichen Meldepflicht. Die Angaben können je nach Bundesland variieren. Die verschiedenen Bundesländer, die andere Vorgaben für meldepflichtige Erkrankungen haben, sind in der Tabelle bei den jeweiligen Krankheiten angegeben. Wenn nichts anderes vermerkt ist, werden die Nachweise der Erreger indirekt oder direkt erbracht und gemeldet, wenn sie auf eine akute Infektion hinweisen. Müssen meldepflichtige Krankheiten beim RKI angezeigt werden, ist ein spezieller Vermerk eingetragen.
Krankheit | Meldepflicht des Arztes | Meldepflicht des Labors |
AIDS | keine Meldepflicht | nicht namentliche Meldung bei Nachweis von HIV an das RKI |
akute infektiöse Gastroenteritis oder mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung | bei Verdacht und Erkrankung, wenn die erkrankte Person eine Tätigkeit in einer Küche oder anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben ausübt; ebenso, wenn 2 oder mehr gleichartige Krankheitsfälle auftreten, bei denen ein Verdacht auf einen epidemischen Zusammenhang besteht | Erregernachweis |
Botulismus | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | neben dem Erreger Clostridium botulinum muss das Labor auch Toxine nachweisen |
Brucellose | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen nur bei Erkrankung und Tod | bei Nachweis von Brucella sp. |
Cholera | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheider | bei Nachweis von Vibrio cholerae O 1 und O 139 |
Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf | bei Erkrankung und Tod; in Sachsen auch in anderen Fällen | besteht nicht |
Cytomegalie | nur in Sachsen bei Erkrankung und Tod bei im Mutterleib erworbenen Infektionen | Erregernachweis nur in Sachsen |
Diphtherie | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheider | Nachweis von Corynebacterium spp. |
Echinokokkose | nur in Sachsen bei Erkrankung und Tod | nur in Sachsen Meldepflicht bei Nachweisen von Nachweis von Echinococcus sp., die auf eine akute oder angeborene Infektion hinweisen |
humane spongiforme Enzephalopathie (außer familiär-hereditäre Formen) | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | besteht nicht |
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheider | Erregernachweis enterohämorrhagische Escherichia coli |
EHEC-Krankheit | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen nur Erkrankung und Tod sowie Ausscheider | Erregernachweis enterohämorrhagische Escherichia coli |
Fleckfieber | nur in Sachsen Erkrankung und Tod | Nachweis von Rickettsia prowazekii in allen Bundesländern |
Frühsommer-Meningoenzephalitis | besteht nicht | Nachweis FSME-Virus |
Gasbrand oder Gasgangrän (lebensbedrohliche Wundinfektion) | namentlich in Sachsen Erkrankung und Tod; nicht namentliche Meldung in Thüringen | besteht nicht |
Gonorrhoe (Tripper) | besteht nicht | nicht namentliche Meldung bei direktem Nachweis in Sachsen |
Gürtelrose (Herpes Zoster) | nur in Brandenburg und Sachsen bei Erkrankung und Tod | Nachweis und Meldung wie bei Windpocken |
Haemophilus influenzae-Infektionen | besteht nicht | nur direkter Nachweis aus Blut oder Liquor |
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, zum Beispiel Gelbfieber oder Ebola | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis des Erregers |
Keratokonjunctivitis epidemica (Viruserkrankung der Binde- und Hornhaut des Auges) | nur in Sachsen-Anhalt bei Verdacht und Erkrankung; in Thüringen nur bei Erkrankung und Tod | nur direkter Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich |
Keuchhusten (Pertussis) | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis; in Thüringen auch Meldung, wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen |
Lues (Syphilis) | nur in Sachsen Erkrankung und Tod bei im Mutterleib erworbenen Infektionen | nicht namentlich, wenn der Nachweis von Treponema pallidum auf eine akute Infektion hindeutet; nicht namentliche Meldung an das RKI |
Lyme-Borreliose | meldepflichtig bei Erkrankung und Tod in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Thüringen; nicht namentliche Meldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern; in Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland nicht namentliche Meldepflicht bei Erytma migrans, akuter Neuroborreliose und akuter Lyme-Arthritis | Nachweis von Borrelia burgdorferi in Berlin, Brandenburg und Sachsen; nicht namentlich zu melden bei Nachweis von Borrelia burgdorferi in Mecklenburg-Vorpommern; in Sachsen-Anhalt nicht namentlich, nur wenn Nachweise auf eine akute Infektion hindeuten |
Malaria | nur in Sachsen bei Erkrankung und Tod | in Sachsen Meldepflicht für direkten Nachweis, sofern der Nachweis auf eine akute oder angeborene Infektion hinweist; nicht namentliche Meldung in allen Bundesländern beim RKI |
Masern | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis des Erregers |
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | nur direkter Nachweis von Neisseria meningitidis aus Blut, Liquor, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen Substraten, die normalerweise steril sind |
Milzbrand | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis von Bacillus anthracis |
Mumps | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis Mumpsvirus; in Thüringen auch meldepflichtig, wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hindeuten |
Paratyphus oder Typhus abdominalis | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheider | alle direkten Nachweise von Salmonella Paratyphi und Salmonella Typhi |
Pest | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis von Yersinia pestis |
Poliomyelitis | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; Jede akute schlaffe Lähmung gilt als Verdacht, außer wenn sie traumatisch bedingt ist | Nachweis Poliovirus |
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie | bei Verdacht, Erkrankung und Tod | Nachweis des Rubellavirus; in Thüringen auch wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen; in Sachsen auch bei Nachweisen, die auf eine angeborene, im Mutterleib erworbene Infektion hindeuten |
Shigellenruhr | nur in Sachsen bei Erkrankung und Tod sowie Ausscheider | Nachweis Shigella sp. |
Tollwut | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; zusätzlich auch bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutverdächtiges, tollwutkrankes oder mit Tollwut ansteckungsverdächtiges Tier; Berührung eines solchen Tierkörpers auch meldepflichtig | Nachweis des Rabiesvirus |
Trichinose | nur in Sachsen bei Erkrankung und Tod | Nachweis Trichinella spiralis |
behandlungsbedürftige Tuberkulose | bei Erkrankung und Tod, auch wenn kein bakteriologischer Nachweis gegeben ist; zusätzliche Meldungspflicht bei Abbruch oder Verweigern der Behandlung einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose | nur direkter Nachweis von Mycobacterium tuberculosis/ africanum, Mycobacterium bovis erforderlich; vorab auch ein Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum möglich; nachfolgend Ergebnis der Resistenzbestimmung |
Toxoplasmose | nur in Sachsen Erkrankung und Tod, auch bei im Mutterleib erworbenen Infektionen | nur in Sachsen, wenn Nachweise auf akute oder im Mutterleib erworbene Infektion hinweisen; bei angeborener Infektion auch nicht namentliche Meldung an das RKI |
Tularämie | nur in Sachsen Erkrankung und Tod | Nachweis von Francisella tularensis |
Windpocken (Varizellen) | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen-Anhalt auch im Mutterleib erworbene Infektion; in Sachsen ebenso einschließlich des erblich bedingten Varizellensyndroms | Nachweis Varizella-Zoster-Virus; in Sachsen und Sachsen Anhalt auch im Zusammenhang mit im Mutterleib erworbenen Infektionen ; in Thüringen auch wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion deuten |
akute Virushepatitis | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen: erregerspezifisch | keine Meldepflicht |
zoonotische Influenza | bei Verdacht, Erkrankung und Tod; Die Meldung des Verdachtes auf die Erkrankung soll nur erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang und durch das klinische Bild zu begründen ist. Dazu muss die Empfehlung des Robert Koch-Instituts, die auf den § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes beruht, berücksichtigt werden. | |
Antibiotikaresistenzen, zum Beispiel Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA) | nicht meldepflichtig | bei Infektion oder Kolonisation; bei MRSA nur Nachweis aus Blut oder Liquor |
Tipp: Ebenso meldepflichtig sind 2 oder mehr auftretende Erkrankungen, die gleichartig sind und eine Epidemie auslösen können. Sie sind auch zu melden, wenn dafür Krankheitserreger in Betracht bezogen werden, die nicht im § 7 IfSG dokumentiert sind und eine schwerwiegende Gefahr für die allgemeine Bevölkerung besteht.
Voraussetzung für die Bekämpfung und Verhütung der Krankheiten sind wichtige Kenntnisse über meldepflichtige Erkrankungen. Wichtige Quellen dafür sind die behandelnden Ärzte und Labore, die mit der Diagnostik beauftragt sind.
Quellen:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_node.html
https://www.aerzteblatt.de/archiv/57246/Meldepflicht-fuer-Infektionskrankheiten
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsgmeldanpv/__1.html
https://flexikon.doccheck.com/de/Meldepflicht#Krankheitsverdacht.2C_Erkrankung_und_Tod
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_Erreger.pdf?__blob=publicationFile