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Mit der Krankenversicherung der Rentner werden in Deutschland Menschen mit aktivem Bezug der gesetzlichen Renten separat von Arbeitnehmern und freiwilligen Versicherten der gesetzlichen Kassen abgesichert. Die KVdR soll folglich alle Leistungen gewähren, die im Zuge eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes notwendig sind. Dazu gehört ebenfalls die Abwicklung der Pflegeversicherung zur sozialen Absicherung. Sie soll Pflegebedürftigen finanziellen Beistand durch das in Deutschland geltende solidarische System ermöglichen. Auch in diesem Fall sind die Versicherungsträger die Pflegekassen der gesetzlichen Versicherer. Generell erhalten Senioren die Leistungen, die auch weiteren Mitgliedern der gesetzlichen Kassen, beispielsweise Arbeitnehmern, zur Verfügung stehen.
Wann kann ich Mitglied in der KVdR werden?
Um in der KVdR aufgenommen zu werden, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden:
- über 90 Prozent der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit Versicherung in gesetzlicher Krankenkasse
- die Art der Versicherung (freiwillig oder Pflicht) ist unerheblich
- Versicherungszeiten in der Familienversicherung finden auch Berücksichtigung
- ebenso gesetzliche Versicherungen in der DDR
- ehemals im Ausland Versicherte erhalten die Zeit unter Umständen angerechnet, wenn das Land Teil des Sozialversicherungsabkommens oder Europäischen Wirtschaftsraums ist
Weiterhin besteht mitunter auch die Möglichkeit, sich nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner versichern zu lassen. Die dafür notwendige Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Kasse hat der Gesetzgeber mittlerweile teilweise entkräftet. Während früher eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten gesetzliche Versicherung auf fünf Jahre oder eine Pflichtversicherung von mindestens einem Jahr bestand, hat ein Gesetz aus dem Jahr 2013 diesen Umstand mittlerweile leicht korrigiert. Demnach entfällt sie, wenn die jeweilige Person aus einer endenden Versicherungspflicht oder Familienversicherung in die KVdR übertreten möchte. Verbraucherzentralen in Deutschland unterstützen diese Auslegung.
Ebenso ist denkbar, dass die Vorversicherungszeit entfällt, wie im §§ 1 Art. 17a Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und § 20 Fremdrentengesetz geregelt. Dafür muss eine Zugehörigkeit zum im Gesetz genannten Personenkreis sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden. Für Waisenrentner besteht generell keine Vorversicherungszeit.
Wann kann ich nicht Mitglied in der KVdR werden?
Nicht immer ist es möglich, in die KVdR einzutreten. Verweigert wird eine Mitgliedschaft, wenn mindestens einer der nachfolgenden Umstände erfüllt ist:
- bei Krankenversicherungsfreiheit, beispielsweise von Beamten oder bei Verdiensten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Selbständigkeit als hauptberufliche Erwerbstätigkeit
- eine Versicherungspflicht gemäß anderer gesetzlicher Vorschriften besteht, zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
- bei Bezug einer anderen als der gesetzlichen Rente und einer damit verbundenen Befreiung von der KVdR
- sofern Regelungen zur Vorversicherungszeit pauschal nicht erfüllt sind
Folglich sind anderweitige Versicherungspflichten, die Freiheit der Krankenversicherungspflicht und hauptberuflich selbständig ausgeübte Tätigkeiten mit eigenem Einkommen typische Ausschlussgründe.
Wann ist eine Befreiung von der KVdR möglich?
Der Grund für einen Verzicht ist in den meisten Fällen eine bereits laufende private Krankenversicherung, die gegen Krankheit und die daraus resultierenden Folgekosten absichert. In diesem Fall muss ein Antrag auf Befreiung beim zuständigen Versicherungsträger für die KVdR mit eben dieser Begründung erfolgen. Eine Befreiung ist jedoch nur bei Beantragung innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungspflicht möglich. Bei nicht fristgerechter Antragsstellung ist eine nachträgliche Befreiung nicht vorgesehen.
Weiterhin ist es ausgeschlossen, die einmal ausgesprochene Befreiung später widerrufen zu lassen. Die Befreiung hat zudem zur Folge, dass nachrangige oder gleichrangige Versicherungspflichten nicht mehr eintreten. Bei Bevorzugung einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise der Familienversicherung, ist eine Befreiung hingegen nicht möglich. Die alternative Absicherung muss deshalb durch eine private Krankenversicherung (PKV) erfolgen.
+ Vorteile:
- die Absicherung über eine PKV gewährt weiterhin das gewohnte maßgeschneiderte Paket zur Absicherung im Krankheitsfall
- mitunter kann ein Zuschuss zur PKV beantragt werden
– Nachteile:
- einer der Vorteile der KVdR ist der Umstand, dass weitere Erträge wie Privatrenten, Zinsen oder Einnahmen aus einer Vermietung nicht mehr auf die Beiträge angerechnet werden – diese würden folglich entfallen
- die Befreiung kann später nicht widerrufen werden, es sollte also kalkuliert werden, ob und wie stark die alternativen PKV-Beiträge im Alter noch ansteigen werden
Tipp für Selbständige: Wer als Selbständiger eine gesetzliche Rente beantragt, wird durch deren Bezug nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung, meist bei privaten Trägern, erhält den Vorrang. Das gilt aber nicht für Rentner, die lediglich im Nebenerwerb selbständig waren.
Die Beiträge der KVdR – ein wichtiges Kriterium bei Ihrer Entscheidung!
Beiträge innerhalb der Krankenversicherung der Rentner werden nach dem allgemeingültigen Satz erhoben. Sie bemessen sich folglich, wie auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer, bis zu einem Höchstsatz nach dem Einkommen. Als Einkommensquellen gibt der Gesetzgeber unter anderem folgende Einnahmen vor:
- jegliche Form der gesetzlichen Rente
- alle möglichen Versorgungsbezüge, darunter auch betriebliche Riester- oder Betriebsrenten
- weitere Erwerbseinkommen, wie sie aus einer Angestelltentätigkeit oder als Selbständiger erzielt werden
- jegliche private Einnahmen, so beispielsweise aus einer Pacht oder Vermietung resultierend
Während bei freiwillig gesetzlich Versicherten steigende Beiträge aus vielen dieser Einnahmen die Folge sind, entfallen sie bei einem Eintritt in der KVdR teilweise. Versorgungsbezüge, gesetzliche Rente und Erwerbseinkommen werden weiterhin auf die zu zahlenden Beiträge angerechnet, dafür entfallen aber Mieteinnahmen, Einnahmen aus Zinsen und Dividenden sowie private Renten. Das wiederum macht die Krankenversicherung der Rentner zu einer attraktiven Alternative gegenüber der herkömmlichen freiwilligen gesetzlichen Versicherung bei den gesetzlichen Kassen.
Zusatzbeiträge der Krankenkassen entfallen jedoch nicht und werden weiterhin auf die Rentner angewandt. Der Zusatzbeitrag von 1 Prozent sowie die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 2,55 Prozent oder 2,8 Prozent für Kinderlose werden folglich erhoben – eine Zuschusszahlung erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Ab dem 1. Januar 2019 soll sich das ändern. Dann übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte der fälligen Zusatzbeiträge, um Senioren dahingehend zu entlasten. Weiterhin gilt die gewöhnliche Höchstgrenze zur Beitragsbemessung. Alle Einkommen, die die Marke von aktuell 53.100 Euro überschreiten, werden also nicht mehr auf zu zahlenden Beträge angerechnet.
Beginn und Ende der KVdR
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, der Rentenbeantragung. Bis zur Bewilligung der Rente wird eine temporäre Antragstellermitgliedschaft geführt, die später nach Bewilligung in eine vollwertige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt für gewöhnlich nicht, sofern diese einmal als vollwertig bewilligt wird, denn die gezahlte gesetzliche Rente wird nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Betrug, zurückgenommen. Sollte der Antrag auf eine gesetzliche Rente abgelehnt worden sein, löst sich aber auch die Mitgliedschaft in der KVdR automatisch auf. Bei Anfechtung der Ablehnung bleibt die Mitgliedschaft in der KV der Rentner bestehen bis ein unanfechtbares Urteil erfolgte. Weiterhin endet die Mitgliedschaft natürlich dann, wenn eine bewilligte gesetzliche Rente rechtmäßig nicht mehr ausgezahlt werden muss – das ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn der Versicherte verstirbt.
Tipp: Es ist empfehlenswert noch vor dem Eintreffen des 40. Lebensjahrs eine Entscheidung zu treffen, ob man sich im Alter privat oder gesetzlich versichern möchte. Eine zu späte Rückkehr von Privatversicherten in die gesetzlichen Kassen kann sich in Form von hohen Beiträgen rächen.
Quellen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankenversicherung-der-rentner-so-versichern-sie-sich-im-ruhestand-13871
https://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der_Rentner