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Die meisten unbefristeten Arbeitsverträge sehen eine Probearbeitszeit vor, die regelmäßig sechs Monate dauert. Während dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen. Die Beendigung des Arbeitsvertrags ist an eine Frist gebunden, die nach § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zwei Wochen beträgt.
Die Kündigungsfrist
Diese kurze Kündigungsfrist erleichtert es beiden Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis einfach und schnell in der Anfangsphase zu kündigen. Einfacher wird die Beendigung auch dadurch, dass von keiner Vertragspartei Gründe für das Ende des Arbeitsvertrags genannt werden müssen. Der Arbeitgeber kann diese verkürzte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nicht weiter reduzieren. Er kann sie lediglich verlängern. Dem Mitarbeiter kann auch am letzten Tag der Probearbeitszeit gekündigt werden und umgekehrt. Nach Zugang des Kündigungsschreibens muss der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen seinen Arbeitsplatz räumen.
Achtung: In Tarifverträgen können anderslautende Regelungen festgeschrieben sein, die gegebenenfalls auch eine kürzere oder längere Probezeit vorsehen, die von Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbänden nach § 622 Abs. 4 BGB vereinbart worden sind. Von diesen Regelungen können auch Arbeitnehmer betroffen sein, die aufgrund einer fehlenden Gewerkschaftszugehörigkeit nicht an Tarifverträge gebunden sind. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel eine entsprechende Gleichstellungsabrede in den Individualarbeitsvertrag aufgenommen wurde.
Ansonsten ist eine Kürzung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht zulässig. Kündigt der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag während des Probearbeitsverhältnisses, gilt auch für ihn die verkürzte Frist von vierzehn Tagen. Ein sofortiges Ausscheiden aus dem Unternehmen ist nicht möglich. Stattdessen muss er noch vierzehn Tage arbeiten, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Dabei ist die Kündigungserklärung nicht an ein Datum gebunden, sodass sie jederzeit innerhalb der sechs Monate und nicht am Ende oder zum fünfzehnten eines Monats ausgesprochen werden muss. Das Arbeitsverhältnis endet dann auf den Tag genau nach zwei Wochen, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde. Diesbezüglich unterscheidet sie sich von einer Beendigung eines Dauerarbeitsverhältnisses, die jeweils zum fünfzehnten oder zum letzten eines Monats erklärt werden und bei der eine Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden muss. Dauert die Probearbeitszeit länger als sechs Monate, verlängert sich auch die Kündigungsfrist von zwei auf vier Wochen.
Tipp: Die Probearbeitszeit des unbefristeten Arbeitsvertrages ist von einem befristeten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden, das keine Probezeit kennt. Stattdessen endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.
Die fristlose Kündigung
Ein Probearbeitsverhältnis kann auch fristlos gekündigt werden, und zwar von beiden Vertragspartnern. Sie ist jedoch an enge Voraussetzungen gebunden, die in § 626 BGB gesetzlich normiert sind.
Fristlos gekündigt werden kann von beiden Vertragspartnern, wenn Gründe vorliegen, die das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Das ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Er muss dann noch am selben Tag seinen Arbeitsplatz verlassen. Umgekehrt kann dieser fristlos das Arbeitsverhältnis beenden, wenn eine erhebliche Demütigung oder ein enormer Vertrauensbruch seitens des Arbeitgebers stattgefunden hat.
Und das sind die Voraussetzungen:
Achtung: Wer als Mitarbeiter fristlos gekündigt wird, muss damit rechnen, dass wegen vertragswidrigen Verhaltens eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Begründet wird die Sperrfrist seitens der Arbeitsagentur damit, dass der fristlos entlassene Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, die außerordentliche in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln. Das ist aufgrund der nur zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit möglich und würde eine Sperrzeit vermeiden.
Kündigt der Mitarbeiter fristlos, ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber entscheidend für die Wirksamkeit. Allerdings muss das Ereignis, dass die Kündigung ausgelöst hat, zeitnah sein. Das heißt, dass es nicht länger als zwei Wochen zurückliegen darf. Mit Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber muss der Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitskraft zur Verfügung stehen.
Die Außerordentliche Kündigung
Die fristlose oder außerordentliche Kündigung ist während der Probezeit verhältnismäßig leicht möglich. Sie darf jedoch nicht willkürlich geschehen, sondern setzt wichtige Gründe voraus, zum Beispiel diese:
- Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt, ohne Beantragung oder Genehmigung des Urlaubes
- Mehrmalige und wiederholte Arbeitsverweigerung
- Regelmäßige Unpünktlichkeit trotz mehrerer Abmahnungen
- Diskriminierung anderer Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder Beleidigung des Arbeitgebers
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Tätliche Auseinandersetzungen im Unternehmen
- Begehung von Straftaten am Arbeitsplatz
- Begehung von Straftaten außerhalb des Arbeitsplatzes, die sich schädigend auf das Arbeitsverhältnis auswirken
- Aktivitäten trotz einer Krankheit, die den Heilungsprozess dieser Krankheit nicht unterstützen
- Eine Krankschreibung wegen einer vorgetäuschten Krankheit
- Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Probezeit nicht!
Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während der Probearbeitszeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Macht eine der Vertragsparteien Gebrauch von einer fristlosen Kündigung, findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ebenfalls keine Anwendung. Wird also vor Ablauf der sechs Monate gekündigt, wird nicht beurteilt, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt war oder nicht.
Dennoch sind Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate nicht rechtlos. Das gilt zum Beispiel für Kündigungen aus diskriminierenden Gründen oder zur sogenannten „Unzeit“, die unwirksam sind. Als „Unzeit“ werden Zeiten bezeichnet, in denen der Arbeitnehmer höheren Belastungen ausgesetzt ist, die eine besondere Rücksichtnahme erfordern. Das gilt zum Beispiel für den Tag vor der Beerdigung des verstorbenen Ehegatten. Auch Kündigungen wegen gewerkschaftlicher oder politischer Tätigkeit oder wegen der sexuellen Orientierung können unwirksam sein. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit keine Anwendung findet, darf die Kündigung keine unzulässige Maßregelung darstellen oder aus sachfremden Motiven erfolgen. Außerdem muss der Betriebsrat über die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses informiert werden. Wird die Informationspflicht seitens des Unternehmens versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
Sonderfälle: Besonders schutzwürdige Personengruppen
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von den genannten Grundsätzen, die für bestimmte Personengruppen gelten, die besonders schutzwürdig sind, nämlich
- Auszubildende
- Schwangere
- Schwerbehinderte
Auszubildende: Sonderregelungen gelten für diejenigen, die sich in einer Ausbildung befinden. Sie beziehen sich allerdings auf die Dauer der Probezeit. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt eine Mindestprobezeit von einem Monat vor, während die Maximalprobezeit auf vier Monate begrenzt ist. Kürzere oder längere Probezeitvereinbarungen während der Ausbildung sind unwirksam. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien auch während der Ausbildung in der für die Probezeit vorgeschriebenen Kündigungsfrist erleichtert kündigen können. Anderes gilt für Auszubildende im öffentlichen Dienst und in Pflegeberufen. Im öffentlichen Dienst ist die Dauer der Probearbeitszeit für Auszubildende auf drei Monate fest vorgeschrieben, während sie in Pflegeberufen nach § 18 AltPflG (Gesetz über die Berufe in der Altenpflege) sogar sechs Monate beträgt.
Schwangere: Um werdende Mütter vor psychischen Belastungen zu bewahren, gelten für sie im Arbeitsrecht Ausnahmeregelungen, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) gesetzlich normiert sind. Dazu gehört auch der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und im Mutterschutz, der auf die Probezeit ausgeweitet wird.
Schwerbehinderte: Auch Schwerbehinderte sind in besonderem Maße vor Kündigungen geschützt. Allerdings ist der Schutz vor Kündigungen nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch, neuntes Buch) begrenzt, sodass die Schutzregeln erst nach Ablauf von sechs Monaten greifen, wobei die Kündigung gegenüber dem Integrationsamt innerhalb einer Frist von vier Tagen anzuzeigen ist.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/90.html
https://www.gesetze-im-internet.de/altpflg/__18.html