Konto gesperrt: was tun? 6 Maßnahmen nach einer Kontopfändung

Da Menschen heute oft Konzernen gegenüber stehen, deren Rechtsabteilungen bei Zahlungsverzögerungen sofort und routiniert alle Schritte bis zum Vollstreckungsverfahren einleiten, kann jedem heute „eine Kontopfändung passieren“. Aber auch dann ist der Schuldner nicht rechtlos, und damit auch nicht wehrlos.

Geldbörse leer

Was nachfolgend aufgeführt wird, soll lediglich darauf vorbereiten, was nun möglich ist. Sieht aber erst einmal nach entmutigend viel Aktivität aus. Ist aber nicht so schlimm, weil jeder Schuldner spätestens jetzt begreifen muss, dass er Hilfe benötigt. Und diese Hilfe steht ihm auch bei den nun nötigen/möglichen Schritten zur Seite (inzwischen ebenfalls mit Routine).

Video-Tipp

Hilfe nach einer Kontopfändung

Schuldnerberatung/Anwalt beraten Sie darüber, welche rechtlich wirksamen Schritte in welcher Reihenfolge ausgeführt werden können und sollen. Dass dieses „Hilfe beanspruchen“ heutzutage nichts Ehrenrühriges mehr ist, wird unten in einem eigenen Absatz behandelt, jetzt geht es erst einmal um die nächsten Schritte. In Frage kommen folgende Aktionen:

1. Konto in P-Konto umwandeln lassen

Das sogenannte P-Konto heißt richtig Pfändungsschutz-Konto. Es bleibt ein normales Girokonto. Der Kunde hat nur das Recht, die Aufnahme einer besondere Vereinbarung in den Konto-Vertrag zu verlangen. Diese Vereinbarung legt einen gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz auf das Konto. Die Bank ist verpflichtet, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Anspruch des Kunden auf die Umwandlung ergibt sich aus § 850k ZPO.

  • In § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO steht: „Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.“
  • Gilt auch noch, nach der Kontopfändung, siehe § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO

Paar mit Schulden

2. Schuldnerberatung kontaktieren

Von einer Kontopfändung kann man überrascht werden, vor allem wenn die Rechtsabteilung eines Konzerns durch sofortige Verfolgung jeder Zahlungsverzögerung ihre eigene Existenz sichern muss und dabei jede gesetzlich vorgeschriebene Frist aufs knappste ausnutzt. Aber eine Kontopfändung ist ein Alarmzeichen. Jetzt sollte der Schuldner tätig werden, und zwar sofort. Da es „Deutschland gut geht“, aber immer mehr Bürger davon nichts mitbekommen, gibt es inzwischen zahlreiche Schuldnerberatungsstellen:

  • Hauptstadtbewohner finden z. B. unter www.schuldnerberatung-berlin.de zu den öffentlich geförderten, gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen, abrufbar nach Bezirken
  • Außerdem wird Online-Beratung per E-Mail angeboten, die schnelle Hilfe durch kompetente Berater/Innen der Beratungsstellen vor Ort verspricht
  • Meist läuft es auf einen Termin hinaus, zu dem Sie die Unterlagen mitnehmen, die zur Kontopfändung führten
  • Fragen Sie vielbeschäftigte Schuldnerberatungen, die Termine in weiter Ferne vergeben, nach einem kurzfristigen Notfall-Termin
  • Oder lassen Sie sich an eine alternative Beratungsstelle verweisen (bei der natürlich jeweils geprüft werden muss, ob die Beratung ebenfalls kostenlos ist)
  • Sprechen Sie die Schuldnerberatung auf alle unter 3. geschilderten Schritte an, man wird Ihnen sagen können, was wann wie zu tun ist
  • Erkundigen Sie sich ggf. gleich nach einem Anwalt, der Sie gegenüber dem Gläubiger vertreten kann und danach, wie Sie Rechtshilfe beantragen, wenn die Bezahlung eines Anwalts Schwierigkeiten bereitet
  • Fragen Sie nach Formularen oder Vordrucken, die den anstehenden Briefverkehr erleichtern

3. Freigabe des gepfändeten Kontos beantragen

  • In der Woche nach der Kontopfändung (Frist 7 Tage) zum zuständigen Amtsgericht gehen
  • Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kontoinhabers
  • Rechtsantragsstelle aufsuchen
  • Kontopfändung mitteilen und Freigabe des pfändungsfreien Einkommens beantragen
  • Mit dem gerichtlichen Freigabebeschluss zur Bank gehen (vom Rechtspfleger)
  • Die Bank muss und wird den im Freigabebeschluss genannten Betrag in Bar auszahlen (diese Vorschrift dient dem Schuldnerschutz)
  • Zum Beispiel vor unberechtigten Forderungen o. ä., die in einem Gerichtsverfahren mit Beweisvorlage geklärt werden müssen
  • Auch dem nicht reichen Schuldner soll Geld zum Leben bleiben, während er mit den nun weiter notwendigen Schritten beschäftigt ist
  • Der Freigabebeschluss wird vom Rechtspfleger über mehrere Monate erteilt, wenn er darum gebeten wird

Wenn Sie ALG II erhalten, können Sie erfahrungsgemäß versuchen, gleich mit dem ALG II–Bescheid zur Bank zu gehen und die Auszahlung des verfügbaren Guthabens zu verlangen. Die Banken sollen bei ALG II Empfängern in der Regel auf einen Freigabebeschluss verzichten. Ebenso soll es sich mit dem Kindergeld verhalten, das zur Vermögenssphäre des Kindes gehört und aus diesem Grund nicht pfändbar ist. Verlangen Sie also direkt bei der Bank die Auszahlung.

Kontoauszug

Tipp: Beantragung eines Freigabebeschlusses kann sich unabhängig vom Schutz des P-Kontos lohnen, weil als Freibetrag für das P-Konto immer nur der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag gilt (§ 850c Abs. 1 ZPO iVm. § 850c Abs. 1 Ziff. 2a ZPO, Stand Juli 2017 bis Juli 2019 1.133,80 Euro). Dieser Grundfreibetrag pro Einzelperson erhöht sich bei Unterhaltspflichten und/oder wenn geschützte Gelder wie Kindergeld auf dem Konto eingehen (siehe Quellen), die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850k Abs. 1 ZPO

4. Ausführung dringender Zahlungen wie Miete sichern

Der gerichtliche Freigabebeschluss ist keine Lösung auf Dauer. Das Konto bleibt gesperrt. Auch Überweisungen wie Mietzahlungen sind aufgrund der Pfändung nicht mehr möglich. Eine eigentlich strittige Schuld, die mit überraschender Schnelligkeit bis zur Kontopfändung getrieben wurde, hat schon manche Existenz bedroht. Denn die Behörden, die zur Abwehr der Kontopfändung tätig werden müssen, arbeiten nicht unbedingt so schnell wie die Rechtsabteilung des Gläubigers. In dieser Situation kann mitunter Schlimmeres verhindert werden, wenn der Schuldner bzw. sein Anwalt schnell handeln:

Zunächst könnte der Schuldner ein neues Konto eröffnen und ausstehende Zahlungen auf dieses Konto umleiten, um dringende laufende Verpflichtungen erfüllen zu können. Dieses weitere Konto kann dann aber nicht auch noch als P-Konto geführt werden, weil jedem deutschen Bürger nur ein Pfändungsschutzkonto zusteht (§ 850k Abs. 8 S. 1, 2 ZPO). Die Nachricht von der Einrichtung eines P-Kontos darf an die SCHUFA weitergegeben werden (§ 850k Abs. 8 S. 3 ZPO).

Also wird auch die Umwandlung des gepfändeten Kontos an die SCHUFA weitergegeben, die anderen Banken nur über Existenz des P-Kontos Auskunft geben darf, wenn der Schuldner versucht, bei der anderen Bank auch ein P-Konto zu eröffnen (§ 850k Abs. 8 S. 4 ff. ZPO). In der Praxis scheinen andere Banken mitunter auch von der Existenz eines P-Kontos zu erfahren, wenn der Schuldner einfach nur ein weiteres normales Konto eröffnen will, und lehnen dann die Eröffnung ab.

Das ist eine ungünstige Situation für einen Schuldner, der nun z. B. wegen einer Forderung, die sich in einem Gerichtsverfahren als unberechtigt erweisen würde, Gefahr läuft gekündigt zu werden, weil die Miete blockiert wurde (und der Wohnungseigentümer nur auf Gelegenheiten wartet, Altmieter loszuwerden, weil die Wohnung inzwischen teurer vermietet werden könnte).

5. Die Nutzung anderer Konten

Ein weiterer möglicher Ausweg ist, ein Konto für einen Familienangehörigen zu eröffnen, der bisher noch kein eigenes Konto hat. Der hat dann nämlich einen Anspruch darauf.

Wenn der Schuldner es nun noch schafft, die nächsten eingehenden Zahlungen rechtzeitig auf das neue Konto umzuleiten, kann die Miete normal überwiesen werden. Eine andere Möglichkeit, die Überweisung regelmäßiger Verpflichtungen zu sichern, ist die „Umlenkung“ des Gehalts auf das Konto von Menschen, die dann Miete, Strom, etc. für den Schuldner überweisen. Der Schuldner kann sich manchmal auch fällige Zahlungen in bar auszahlen lassen, um die Miete anschließend direkt einzuzahlen.

Allerdings sollte ein solches Vorgehen mit Schuldnerberatung/Anwalt besprochen werden. Es ist nämlich nicht ganz ungefährlich (sogar dann nicht, wenn die Forderung, wegen derer das Konto gepfändet wurde, nur der Phantasie des Gläubigers entspringt). Wenn der Schuldner es bis zum Mahnbescheid kommen lässt und auch diesem nicht widerspricht, lässt er zu, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren zu seinen Gunsten sprechende Rechtswirklichkeit schafft, die erst einmal nicht von den Gerichten überprüft wird. Der Schuldner darf grundsätzlich nach wie vor darüber bestimmen, wie er mit seinem Geld und seinen Zahlungseingängen umgeht – soweit ihm das möglich ist. Also kann er auch die Höhe des Eingangs auf einem gepfändeten Konto regulieren.

Ab Eintritt in das Vollstreckungsverfahren ist sein Geld aber nicht mehr unbedingt sein Geld, sondern gehört in Höhe der offenen Forderung (+ der inzwischen aufgelaufenen Gebühren) sozusagen dem Gläubiger. Wenn der Schuldner also den Zugriff des Gläubigers dadurch vereitelt, dass er „Geld am gepfändeten Konto vorbeileitet“, macht er sich möglicherweise strafbar (§ 288 Abs. 1 StGB).

6. Der Kontopfändung zugrunde liegende Forderung bearbeiten

Wenn Existenzgrundlage/Wohnung gesichert sind, muss sich der Schuldner sofort um die Forderung kümmern, wegen derer das Konto gepfändet wurde:

  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, innerhalb von zwei Wochen
  • Wenn das nicht geschieht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
  • Dann könnte sich der Schuldner nur noch in Ausnahmefällen (Arglist des Gläubigers, in der Praxis kaum beweisbar) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese völlig unberechtigt ist
  • Bei rechtzeitigem Einspruch folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung
  • Schuldner steht in finanziellen Zwangslagen wiederum Rechtshilfe zu
  • Gegen die unabhängig davon weiter laufende Kontopfändung kann evtl. ein gesonderter „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ helfen
  • Bei berechtigten Forderungen oder (beweisrechtlichen) Schwierigkeiten, gegen die Forderung vorzugehen, raten Schuldnerberatung/Anwalt meist zu anderem Vorgehen:
    • Abzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger treffen
    • Oder Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten

Schnell handeln, Hilfe annehmen, kühlen Kopf bewahren

Nach dem Überblick, welche Möglichkeiten ein Schuldner bei/nach einer Kontopfändung hat, geht es jetzt um die persönliche Belastung. Und zu der kann man aktuell schon ein paar aufmunternde Worte äußern, weil sich die Situation in unserem Land inzwischen merklich ändert:

Frau mit Schulden

Vor nicht allzu langer Zeit wurden Schuldner noch öfter kritisch bis herablassend behandelt. Inzwischen merken viele Bürger (darunter auch Menschen höherer Einkommensschichten), dass in unserem Land nicht alles gut läuft. Beziehungsweise, dass eine Gesellschaft, in der es mehr um Geld als um Menschen geht, nicht in bester Verfassung ist. So gibt es zahlreiche gesamtgesellschaftliche Initiativen, die sich gegen die ungleiche Verteilung in Deutschland wenden. (siehe Quellen)

Das waren nur wenige Beispiele, aber unter „berufsbedingten Viellesern“ herrscht Einigkeit, dass sich die deutsche Gesellschaft zunehmende Menschenverachtung nicht länger gefallen lassen will. Nützt dem aktuell betroffenen Schuldner (noch) wenig bis gar nichts, es zeigt sich aber ein anderer, wichtiger Affekt: Kein Schuldner muss mehr „in Sack und Asche gehen“, weil es z. B. bis zu einer Kontopfändung kam. Inzwischen weiß jeder normale, vernünftige Mensch, dass so etwas jedem normalen, vernünftigen Menschen in Deutschland passieren kann.

Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, sollte deshalb schnell Hilfe suchen – auch in den Schuldnerberatungsstellen wird den Ratsuchenden heutzutage mit Respekt begegnet – und sich bei der Schuldnerberatung ggf. auch Anlaufstellen nennen lassen, die sich mit emotionaler Stütze, „der Stärkung des Rückgrats“ befassen. Jeder Mensch in bedrängter Lage, der die Stärke hat, Hilfe anzunehmen, tut übrigens auch eine Menge für die Gemeinschaft – nicht zuletzt für die Menschen, die „gerade noch so klar kommen“, aber vor lauter Furcht und Erschöpfung nicht mehr viel Mitgefühl übrig haben und sich deswegen insgeheim gründlich schämen.

Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/b-konto-wie-man-ein-basiskonto-bekommt-und-wie-es-funktioniert/
https://www.reichtum-umverteilen.de/
https://www.lobbycontrol.de/

Über unsere Autorin
Barbara Kühne hat schon im Studium nebenbei Parties organisiert und bekocht und gerade zwei Jahrzehnte Filmcatering und Partyservice in der Hauptstadt mit viel Freude hinter sich gebraucht, als die Gesundheit nachdrücklich zu mehr Ruhe zwang. Da sie über die ganze Zeit gutes Essen ohne Convenience, Pülverchen, Aromen zubereitete, aber gleichzeitig beobachtete, wie die Information über Essen immer wildere Kapriolen schlug, gibt sie seitdem ihr Wissen und ihre Erfahrungen weiter. Ihr Hauptanliegen ist es, Information aus belastbaren wissenschaftlichen Quellen verständlich aufzubereiten und in Artikeln zusammenzufassen, die dem Leser wirklichen Nutzen bringen.
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Barbara Kühne hat schon im Studium nebenbei Parties organisiert und bekocht und gerade zwei Jahrzehnte Filmcatering und Partyservice in der Hauptstadt mit viel Freude hinter sich gebraucht, als die Gesundheit nachdrücklich zu mehr Ruhe zwang. Da sie über die ganze Zeit gutes Essen ohne Convenience, Pülverchen, Aromen zubereitete, aber gleichzeitig beobachtete, wie die Information über Essen immer wildere Kapriolen schlug, gibt sie seitdem ihr Wissen und ihre Erfahrungen weiter. Ihr Hauptanliegen ist es, Information aus belastbaren wissenschaftlichen Quellen verständlich aufzubereiten und in Artikeln zusammenzufassen, die dem Leser wirklichen Nutzen bringen.
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