In diesem Artikel
Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen, samt Sicherung der beförderten Personen durch Sicherheitsgurte und Kinder-Rückhalteeinrichtungen (= Oberbegriff für Kindersitze und Kinder-Sitzerhöhungen), wird in § 21 StVO geregelt. Lange Sätze, weil Gesetzgeber nicht frei formulieren dürfen, aber die Regelung selbst ist einfach und logisch.
Voraussetzungen
Die Frage, ab wann Kinder im Auto vorne sitzen dürfen, ist deshalb auch sehr einfach zu beantworten: Immer – durch § 21 StVO besonders geschützte Kinder aber (natürlich auch hier nur) in den für sie vorgeschriebenen Sicherheitssystemen. Damit gibt es 2 Merkmale, die nährere Definition bedürfen:
1. Durch § 21 StVO besonders geschützte Kinder
21 Abs. 1a S. 1 StVO schützt Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind. Im Einzelnen bedeutet das:
- Unter besonderem Schutz stehen dabei Kinder von 0 bis 12 Jahren
- Voraussetzung: maximale Körpergröße von 150 cm
- Bis dahin dürfen Kinder nur in geeigneten und zugelassenen Kindersitzen (s. 2.) mitfahren
- Dabei ist es egal, ob sie auf Rücksitzen oder dem Beifahrersitz Platz nehmen
- Mit 12 Jahren gelten Kinder in Bezug auf Kfz-Mitfahrt als Erwachsene
- Grund: Gleiche körperliche Voraussetzungen, was Sicherung im Auto angeht
- Kinder unter 12 über 150 cm sind aus dem gleichen Grund von der Kindersitzpflicht befreit
- Kinder über 12 unter 150 cm: siehe Tipp
21 Abs. 1a S. 1 gilt für alle Kfz-Sitze, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. § 21 Abs. 1b regelt die Sicherung mitfahrender Kinder in zugelassen Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (z. B. Oldtimer). Nach S. 1 dürfen in ihnen Kinder unter drei Jahren überhaupt nicht befördert werden; nach S. 2 ist für Kinder ab 3 Jahren unter 150 cm in solchen Fahrzeugen explizit der Rücksitz vorgesehen. Sind teils schon Sicherheitsgurte vorhanden oder wurden Gurte nachgerüstet, wird es kompliziert. Eine gute Übersicht gibt diese Tabelle.
2. Vorschriftsmäßige Kindersitze
Der § 21 Ia S.1 regelt auch die Anforderungen an Kindersitze und deren Ermittlung/Aktualisierung. Wenn ein Kindersitz für den Beifahrersitz genutzt werden soll bzw. muss, muss der im Sinne des Gesetzes zugelassen sein und für das Kind geeignet sein. Mehr Infos zum Thema Kindersitz und seiner Zulassung finden Sie hier. Geeignet ist der Kindersitz, wenn er passend zu der in der Zulassung angegebenen Körpergröße ausgewählt wurde, rundum gut sitzt und mit dem mitgelieferten Zubehör eine stabile Sicherung des Kindes im Auto ermöglicht.
Wenn Kinder auf dem Beifahrersitz mitfahren, gelten für die Eignung der Kindersitze folgende Anforderungen/Besonderheiten:
- Sicherung speziell auf Beifahrersitz und mitfahrendes Kind anpassen
- Kind sollte beim Sitz-Kauf dabei sein und Probe sitzen
- die Nutzung von Babyschalen/Reboardsitze mit rückwärtsgerichteter Sicherung bei aktiviertem Front-Airbag ist verboten, § 35a Abs. 8 S. 1 StVZO
- Babywannen/Kinderwagenaufsätze: Oft nur für Beförderung auf Rücksitzen zugelassen/hergestellt
- Kleinere Kinder bis ca. 13 kg: Durch spezielle Gurtsysteme sichern, normaler Dreipunktgurt reicht v. a. auf dem Beifahrersitz nicht
- Montage- /Gurtsysteme müssen auch oder speziell für Beförderung auf dem Beifahrersitz zugelassen sein
- Ältere Kinder in zugelassenen Sitzerhöhungen: Beifahrersitz mit Kopfstütze oft sicherer als Rücksitz ohne Kopfstütze
- Bedienungsanleitung Kfz lesen: Einige Hersteller verbieten Einbau von Kindersitzen auf dem Beifahrersitz
Tipp: Wenn Kinder mit 12 Jahren noch nicht 150 cm groß sind, fallen sie aus dem Normbereich der StVO-Spezialvorschrift. Sie sollten aber natürlich trotzdem zusätzlich gesichert werden, wenn das zur sicheren Mitfahrt erforderlich ist – Eltern sind schließlich auch außerhalb spezieller Kinderschutznormen für die Sicherheit ihres Kindes verantwortlich.
Kind auf dem Beifahrersitz – Expertenempfehlungen
Gesetze regeln Mindestanforderungen für Durchschnittsbürger, weil sich wissenschaftliche Untersuchungen am Durchschnitt ausrichten müssen und Belastungen durch Gesetz (hier: Kauf eines altersgemäßen Kindersitzes fürs Auto) für die meisten Bürger zumutbar sein müssen.
Wer kann, darf und sollte natürlich mehr tun. Informationen rund ums sichere Mitfahren von Kindern auf dem Beifahrersitz gibt es von vielen Organisationen in unserem Land, die sich (auch) mit Förderung der Verkehrssicherheit beschäftigen, hier einige rundum informative Beiträge:
- www.verkehrswacht-medien-service.de/kinder-beifahrersitz-test-102009.html
- www.polizei.bayern.de/schuetzenvorbeugen/verkehr/index.html/2087
- www.test.de/Autokindersitze-im-Test-1806826-4098826
Quellen:
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:01991L0671-20140320&from=de
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014L0037
www.landesverkehrswacht.de/wissenswertes/fuer-kinder/autokindersitz/haeufig-gestellte-fragen.html
www.verkehrswacht-medien-service.de/fileadmin/vms/images/content/pdf/Kindergarten/Mit_Kindern_unterwegs/UEberblick_Kinderrueckhaltesysteme.pdf