Gutschein einlösen: Ihre Rechte laut BGB – das steht im Gesetz

Gutscheine zählen zu den beliebtesten Geschenken unter den Deutschen. Doch immer wieder treten bei der Einlösung eines Gutscheins rechtliche Fragen und Probleme auf. Darf ich einen Gutschein übertragen? Wie lange ist ein Gutschein gültig? Auf diese und andere Fragen zur rechtlichen Bewertung von Gutscheinen finden Sie im folgenden Artikel Antworten.

Gutschein

In diesem Artikel

Ein Gutschein ist aus rechtlicher Sicht nichts anderes als eine Urkunde. Aufgrund dieser Urkunde ist der Inhaber berechtigt, gegen Vorlage des Gutscheins eine bestimmte Leistung oder einen Gegenstand von einer bestimmten Wertigkeit zu verlangen. Dies setzt zwingend voraus, dass der Gutschein in schriftlicher Form vorliegen muss. Der Gutschein muss den Namen des Ausstellers, den Wert bzw. die Leistung sowie in bestimmten Fällen auch das Ablaufdatum anzeigen.

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Regelmäßige Verjährungsfrist und kürzere Gültigkeitsdauer

Gutscheine unterliegen aufgrund ihrer Rechtsnatur als Dokument, welches dem Inhaber einen Anspruch sichert, normalerweise der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das wichtigste zur Verjährungsfrist im Überblick:

  • Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
  • AGB können eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
  • Die §§ 305 ff. des BGB setzen den AGB Schranken.

Bei einer AGB-Kontrolle ist zu prüfen, ob durch eine Verjährungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Partei unangemessen benachteiligt wird. Eine unangemessene Benachteiligung liegt immer dann vor, wenn die Gültigkeit des Gutscheins zu kurz bemessen ist. Bei einer Gültigkeit von weniger als einem Jahr geht die Rechtsprechung sehr oft von einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Gutscheininhabers aus.

Ablauf der Verjährungsfrist

Wird ein Gutschein nicht innerhalb von drei Jahren eingelöst, kann ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages bestehen. Dieser Anspruch steht nur demjenigen zu, der den Vertrag mit dem Aussteller des Gutscheins geschlossen hat. Der Aussteller muss nicht den gesamten Betrag auszahlen. Er darf eine bestimmte Summe des auszuzahlenden Betrages aufgrund des ihm entgangenen Gewinnes einbehalten. Als ungefährer Richtwert sind zwischen 20 und 25 Prozent des Gutscheinwertes anzusetzen.

Barauszahlung von Gutscheinen

Eine Barauszahlung von Gutscheinen ist normalerweise nicht möglich. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln des guten Glaubens nach § 242 BGB:

  • Gutscheine sollen gegen eine bestimmte Wertigkeit oder Dienstleistung einlösbar sein.
  • Die spätere Barauszahlung des Gutscheins widerspräche seiner Natur im Rechtsverkehr.

Gesetzestext § 242 BGB

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ist dann möglich, wenn sich der Gutschein auf einen ganz bestimmten Gegenstand bzw. auf eine klar spezifizierte Dienstleistung bezieht und dem Aussteller die Lieferung des Gegenstandes bzw. die Erfüllung der Leistung nicht mehr möglich ist.

Tipp: Ist das Einlösen von Gutscheinen unmöglich, ist ihr Wert in bar auszuzahlen.

Wer darf einen Gutschein einlösen?

In der Praxis treten üblicherweise zwei Arten von Gutscheinen auf. In vielen Fällen, wie beispielsweise bei Geschenkkarten, werden Gutscheine völlig anonymisiert ausgestellt. Ein solches Dokument berechtigt den Inhaber zur Forderung der geschuldeten Leistung. Für namenlose Gutscheine bedeutet dies, dass sie problemlos weitergegeben werden können. Der jeweilige Gutscheininhaber kann diesen rechtlich wirksam einlösen. Davon sind personalisierte Gutscheine zu unterscheiden. Diese gelten nach der Rechtsanschauung als Inhaberpapiere, vgl. § 808 BGB. Die Personalisierung von Gutscheinen soll nicht dazu führen, dass die Leistung nur gegenüber der im Gutschein genannten Person erbracht werden kann. Aus diesem Grund ist auch die Weitergabe eines personalisierten Gutscheins grundsätzlich möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn mit der Personalisierung des Gutscheins gerade bezweckt werden soll, dass nur die im Gutschein genannte Person zur Einlösung berechtigt sein soll. In diesem Fall ist zur Weitergabe des Gutscheins die Zustimmung des Ausstellers erforderlich.

Teilweises Einlösen von Gutscheinen

Es gibt Gutscheine, die einen Wert ausweisen, erreichen diesen Wert bei ihrer Einlösung nicht immer vollständig. Im Normalfall sollte ein teilweises Einlösen des Gutscheins möglich sein. Die Lösung sollte für beide Parteien tragbar und gerecht sein. Gutscheine, die eine bestimmte Dienstleistung ausweisen, können zumeist nicht teilweise eingelöst werden. Diese sind komplett aufzubrauchen. Oftmals ist der Aussteller gegenüber seinen Kunden aber sehr kulant. Eine Barauszahlung des Restbetrages ist aber nur selten möglich. Der Kunde erhält oftmals einen neuen Gutschein mit dem Restbetrag ausgestellt.

Was passiert im Falle einer Insolvenz?

Viele Gutscheininhaber befürchten ein Problem: Der Aussteller des Gutscheins geht insolvent. Dann ist das Einlösen des Gutscheins schlichtweg nicht mehr möglich. Der Gutscheininhaber trägt das grundsätzliche Insolvenzrisiko. Die Geltendmachung von Gutscheinen ist bei einer Insolvenz des Ausstellers extrem schwierig. Die Forderung wäre beim Insolvenzverwalter anzumelden und in einem langwierigen Verfahren geltend zu machen. Gutscheine sollten deshalb so schnell wie nur möglich eingelöst werden.

Quellen:
https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig
http://www.jurarat.de/der-gutschein-aus-rechtlicher-sicht
https://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein
http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/aktuelles_thema/monatsthema_201112_Geschenkgutscheine_Gutscheine.html

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Miriam Kirmse ist die Content-Managerin von Wiado. Dabei interagiert sie vor allem mit den verschiedenen Experten, die für unser Online-Magazin als Autoren tätig sind. In ihrem bisherigen Berufsleben hat sie bereits als Kamerafrau, Moderatorin und Redakteurin gearbeitet. Ihre Motivation ist es, die Leser mit einem Blick hinter die Kulissen des Alltäglichen zuverlässig zu informieren und auch Antworten auf unkonventionelle Fragen zu finden. Ihr Motto lautet: Man lernt nie aus!
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