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Tatsächlich richtet sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung oder auch freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit prinzipiell an drei große Berufsgruppen:
- Pflegepersonen, die Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
- Auslandsbeschäftigte, die außerhalb der Europäischen Union oder assoziierten Staaten beschäftigt sind und
- Selbständige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.
Um letztere Gruppe soll es in diesem Beitrag gehen. Da Selbständige nicht durch die allgemeine gesetzliche Arbeitslosenversicherung, in welche Arbeitnehmer einzahlen und sich absichern können, erfasst werden, steht ihnen also zumindest teilweise die freiwillige Arbeitslosenversicherung als Alternative zur Verfügung. Bei temporärem Bezug ist zudem keine Aufgabe der Selbständigkeit nötig.
Voraussetzungen
Der Gesetzgeber hat einige grundsätzliche Regelungen verabschiedet, die unter anderem genau regeln, wer überhaupt in diese Versicherung eintreten darf. So müssen Selbständige etwa in den vergangenen 24 Monaten mindestens 12 Monate pflichtversichert gewesen sein. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn Sie sich vor dem Aufbruch in die Selbständigkeit noch in einem Angestelltenverhältnis befanden. Haben Sie in diesem Zeitraum Erziehungszeit nach § 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) genommen oder Leistungen nach SGB III bezogen, zum Beispiel das Arbeitslosengeld I, sind Sie ebenfalls anspruchsberechtigt. Eine Nutzung der Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn Sie sich weiterhin in einem pflichtversicherten Verhältnis befinden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie die Selbständigkeit lediglich als Klein- oder Nebengewerbe angemeldet haben, Ihren Hauptverdienst aber weiterhin als Arbeitnehmer bestreiten.
Zielgruppe: Existenzgründer
Der Antrag wird bei der wohnortnahen Arbeitsagentur ausgefüllt. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Versicherung. Auch online können Sie sich vorinformieren. Die Antragstellung muss in den ersten drei Monaten nach der Existenzgründung, also als Selbständiger mit eigenem Unternehmen oder als Freiberufler, erfolgen. Die Versicherung zielt somit speziell auf die Absicherung von Existenzgründern ab, nicht aber von Selbständigen, die bereits schon länger erfolgreich arbeiten. Bei der Arbeitsagentur müssen Antragsteller eine Reihe von Dokumenten vorlegen. Dazu gehört etwa der Nachweis, dass mindestens 15 Stunden in der Woche für die Selbständigkeit aufgebracht werden. Daneben muss es sich dabei zwingend um den primären Verdienst handeln. Weitere Dokumente umfassen:
- gültige Gewerbeanmeldung
- ausgestellte Steuernummer vom Finanzamt
- ggf. Nachweis eines Steuerberaters
- zwei von drei Dokumente reichen für gewöhnlich aus
Die Auswahl der Dokumente und die Bearbeitungszeit ist auch vom jeweiligen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur abhängig. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zur finalen Bestätigung daher einige Wochen in Anspruch nehmen.
Sind die drei Monate bereits verstrichen, werden nicht mehr als 15 Stunden pro Woche aufgewandt oder handelt es sich um ein Nebengewerbe, ist die Arbeitsagentur verpflichtet Ihren Antrag abzulehnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind auf Bundesebene festgelegt, weshalb hier keine Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern bestehen. Ausgenommen sind übrigens auch Selbständige, die seit dem Jahr 2011 mindestens zweimal Arbeitslosengeld bezogen haben. Nullifiziert wird dieser Umstand lediglich, wenn zwischenzeitlich erneut ein Arbeitnehmerverhältnis mit Pflichtversicherung bestand.
Beitrag und Leistungen
Ebenso wie jede andere Versicherung ist natürlich auch die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit monatlichen Beiträgen verbunden. Zum Jahr 2018 beträgt dieser Beitrag 91,35 Euro für die alten Bundesländer („Westdeutschland“) und 80,85 Euro pro Monat für die neuen Bundesländer („Ostdeutschland“).
Achtung: Für GründerINNEN gilt eine Sonderregelung: Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte des normalen Beitrags, also 45,68 Euro (West) bzw. 40,43 Euro (Ost). Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (mit Bewilligung des Gründungszuschusses) bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Mehr dazu finden Sie hier.
Die Beiträge sind immer fix und bemessen sich folglich nicht an der Höhe des Einkommens. Zudem sind sie komplett durch den Versicherten zu entrichten, mögliche Förderungen oder Unterstützungen für diese Beiträge existieren nicht. Da es sich hierbei um fixe Beträge handelt, sind die daraus resultierenden Leistungen nicht von diesen abhängig. Genauso handelt es sich aber auch nicht um Pauschbeträge, die für jede Art von Versicherten gelten. Stattdessen werden die Transferleistungen als „fiktives Arbeitsentgelt“ ausgezahlt. Dieses bemisst sich vorrangig anhand der Qualifikation, auch wenn diese für die eigentliche Selbständigkeit keine Rolle spielt.
Nach Bildung und Alter
Der Gesetzgeber unterscheidet an dieser Stelle zwischen insgesamt vier Gruppen:
- Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
- Fachschulabschluss, Qualifikation als Meister oder vergleichbarer Abschluss
- abgeschlossene Ausbildung
- keine Ausbildung
Anhand des Beispiels der West-Leistungen lassen sich die Unterschiede gut erfassen. Ein Akademiker würde folglich 102,20 Euro am Tag ausgezahlt bekommen, Techniker und Meister 85,17 Euro, Facharbeiter 68,13 Euro und Ungelernte 51,10 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge darauf sind pauschal mit 21 Prozent zu berechnen, weiterhin muss die Lohnsteuer gemäß der Lohnsteuerkarte abgezogen werden.
Für welchen Zeitraum eine Auszahlung stattfindet, ist vom Alter des Versicherten abhängig.
- Personen bis 55 Jahre: Anspruch auf 6 bis 12 Monate
- Personen über 55 Jahre: Anspruch auf 6 bis 24 Monate
Das bis dahin vom Selbständigen erzielte tatsächliche Einkommen beeinflusst nicht die Höhe der Auszahlung. Im Regelfall erzielen die meisten Selbständigen somit einen wesentlich geringeren Betrag, als das bis dato mit der Selbständigkeit oder der Tätigkeit als Freiberufler der Fall gewesen ist.
Der Beitrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist in den letzten Jahren übrigens rasant angestiegen. Bis 2010 lag der bundesweite Durchschnitt bei etwa 16 Euro, 2011 und 2012 fand jeweils eine Verdoppelung statt, seither fanden weiter kleinere Erhöhungen statt, bis schließlich die aktuellen etwa 85 Euro im bundesweiten Schnitt erreicht waren.
Tipp: Experten sehen die freiwillige Arbeitslosenversicherung seit den immens gestiegenen Beiträgen als nahezu nutzlos an, da der zu erwartende (mögliche) Nutzen in keinem Verhältnis zu den aufgebrachten Kosten steht. Auch das führte dazu, dass immer mehr Selbständige der Versicherung den Rücken kehren.
Nach Beanspruchung des Arbeitslosengeldes
Wer zum damaligen Zeitpunkt seinen Antrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ausgefüllt und bestätigt bekommen hat, kann in „schlechten Zeiten“ dieses Arbeitslosengeld beanspruchen. Ist das der Fall, müssen weder Selbständigkeit noch Gewerbe während diesem Zeitraum aufgegeben werden. „Erwerbslos“ darf sich melden, wer:
- weniger als 15 Stunden/Woche arbeitet
- nicht von den erzielten Erträgen leben kann
- ein Zuverdienst von 165 Euro/Monat ist möglich
- alles darüber führt zur Verringerung vom Arbeitslosengeld
Bezieher dieses Arbeitslosengeldes sind außerdem verpflichtet, ihren eigenen Beitrag zu leisten, um wieder eigenständig Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt somit selbständig zu bestreiten. Wie das aussieht, hängt von der individuellen Situation ab. Idealerweise bleibt die Selbständigkeit erhalten, die finanzielle Situation verbessert sich jedoch, beispielsweise durch die Akquise neuer Kunden oder einer Anpassung der eigenen Preise. Ist das nicht der Fall, müssen Betroffene mitunter auch Jobangebote von der Arbeitsagentur annehmen und sich somit wieder in ein Angestelltenverhältnis begeben. Der Gesetzgeber sagt im Wortlaut, dass jede „zumutbare Beschäftigung“, die durch die Arbeitsagentur vermittelt wird, auch anzunehmen ist – anderenfalls wird das Arbeitslosengeld ganz gestrichen oder gekürzt.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung kündigen
Während dieser Zeit sieht der Gesetzgeber keine Möglichkeit vor, um die Versicherung ordentlich zu kündigen, unabhängig der Voraussetzungen und individuellen Situation. Viele Selbständige haben sich in der Vergangenheit aber eine Gesetzeslücke zu Nutze gemacht. Die Kündigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erfolgt unabhängig vom versicherten Zeitraum nämlich dann automatisch, wenn der Versicherte mindestens drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug ist. Wer also noch nicht länger als fünf Jahre versichert ist, könnte auch einfach keine Zahlungen mehr leisten, um sich dann vom Gesetzgeber außerordentlich kündigen zu lassen. Für viele Selbständige war das der Weg, um sich gegen die ständig steigenden Beiträge zur Wehr zu setzen und nicht die Restversicherungslaufzeit abwarten zu müssen.
Tipp: Bedenken Sie aber, dass bei solch einem Vorgehen jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass ein späterer Antrag erneut bewilligt werden würde! Wägen Sie deshalb sorgfältig ab, ob dieser Schritt für Sie in Frage kommt!
Nimmt man eine Selbständigkeit in einem anderen Bereich auf, ergibt sich, übrigens auch mit Hinblick auf bezogene Geldleistungen, eine Ausnahme. Wer also zweimal mit Selbständigkeit A Transferleistungen bezogen hat, kann diese nicht erneut beziehen. Kündigt man aber stattdessen den Vertrag aber auf und nimmt zu einem späteren Zeitpunkt die Selbständigkeit B (andere Tätigkeit und andere Branche) auf, beginnt der „Zähler“ quasi wieder von Null. Für alle Selbständigen, die unbedingt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eintreten möchten, könnte ein Wechsel der selbständigen Tätigkeit also eine Chance darstellen – ebenso wie der Eintritt in eine Pflichtversicherung für mindestens ein Jahr, beispielsweise über ein vollwertiges Angestelltenverhältnis.
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/28a.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2009/L_19_AL_74_08urteil20091005.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Freiwillige_Weiterversicherung_gegen_Arbeitslosigkeit
https://www.focus.de/finanzen/experten/auftragsflaute-wie-selbstaendige-gegen-arbeitslosigkeit-vorsorgen_id_9315765.html
https://www.rhein-neckar.ihk24.de/gruendung/existenzgruendung/Basisinformationen/Versicherungen/Arbeitslosenversicherung/939358