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Wird ein Kind geboren haben beide Elternteile das Recht auf Elternzeit. Arbeitnehmer/innen haben auf diese Zeit einen Rechtsanspruch der im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) Abschnitt 4, Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, § 15 Anspruch auf Elternzeit geregelt ist. Mit einem zweiten Kind, zum Beispiel bei der Geburt von Zwillingen steigt für die frischgebackenen Eltern auch die Belastung. Ein längerer Anspruch auf Elternzeit wäre demnach nur die Folge. Und das ist sie auch. Das Recht auf Elternzeit bei Zwillingen ist dementsprechend auch doppelt so hoch. Wie Sie diese Zeit am besten Planen, um so viel wie möglich Ihrer Elternzeit nutzen zu können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die Elternzeit
Bis zu 36 Monate, also 3 Jahre dürfen Arbeitnehmer/innen Elternzeit für ein Kind beantragen. Dabei handelt es sich um eine Auszeit vom Berufsleben. In dieser Zeit erhalten Sie kein Gehalt. Zum Ausgleich können Sie das sogenannte Elterngeld beantragen.
Tipp: Alles rund ums Thema Elterngeld können Sie auch in unserem Beitrag „Elterngeld beantragen: wann, wie und wo? So gelingt der Antrag“ nachlesen.
Nach dem BEEG § 18 besteht in der Zeit der Elternzeit Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Um Elternzeit beantragen bzw. bekommen zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie …
- sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- arbeiten während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Außerdem kann jeder Elternteil Elternzeit beantragen. Das ist unabhängig davon, ob Sie gemeinsam mit ihrem Partner Elternzeit beanspruchen, oder nicht.
Sie bekommen Elternzeit für:
- ihr leibliches Kind
- das leibliche Kind Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners
- ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
- Ihr Adoptivkind,
- Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde (in beiden Fällen besteht der Anspruch auf Elternzeit nur, wenn beide Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen)
Tipp: Elternzeit beginnt nicht von allein. Sie müssen einen Antrag dazu stellen. Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes müssen Sie den Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich dem Arbeitgeber vorlegen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendetem achten Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Elternzeit bei Zwillingen
Schlägt das Glück gleich zweimal zu und Sie sind Eltern von Zwillingen steht Ihnen natürlich ebenfalls Elternzeit zu. Der Anspruch wird hier einfach verdoppelt. So können Eltern von Zwillingen pro Kind 36 Monate Elternzeit beantragen. Dies ist ebenfalls gesetzlich im BEEG § 15, Absatz 2 festgelegt. Hier gilt ebenfalls zu beachten, dass Sie davon mindestens zwölf Monate je Kind in den ersten drei Lebensjahren Ihrer Kinder nehmen müssen, um den Anspruch auf die gesamten 36 Monate nicht zu verlieren. Denn pro Kind können Sie maximal 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und Ende des achten Lebensjahres nehmen.
Folgend zeigen wir Ihnen zwei Beispiele. Im ersten Beispiel wird dargestellt, was geschieht, wenn sie die Elternzeit bei Zwillingen nicht optimal planen. Im zweiten Beispiel sehen Sie, wie Sie die komplette, Ihn zur Verfügung stehende Elternzeit bei Zwillingen voll ausschöpfen könnten.
Beispiel 1: Elternzeit suboptimal ausnutzen
Sie sind die Eltern der Zwillinge Anna (Zwilling 1) und Otto (Zwilling 2). Für beide Kinder stehen Ihnen je 36 Monate Elternzeit zu. Insgesamt also 72 Monate, sprich 6 Jahre.
Wenn Sie nun die ersten drei Jahre komplett die Elternzeit für Anna (Zwilling 1) verwenden, steht Ihnen nach dem dritten Geburtstag der Zwillinge keine weitere Elternzeit zur Verfügung, da sie die Elternzeit für ein Kind komplett aufgebraucht haben und die des anderen Kindes überhaupt nicht beansprucht haben. Der Anspruch von Otto (Zwilling 2) verfällt, wenn Sie nicht mindestens 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre nehmen.
Beispiel 2: Elternzeit optimal ausnutzen
Sie sind die Eltern der Zwillinge Anna (Zwilling 1) und Otto (Zwilling 2). Für beide Kinder stehen Ihnen je 36 Monate Elternzeit zu. Insgesamt also 72 Monate, sprich 6 Jahre.
Sie nehmen für Anna (Zwilling 1) 24 Monate Elternzeit, anschließend 12 Monate für Otto (Zwilling 2). So haben Sie mindestens 12 Monate Elternzeit, für je ein Kind, bis zum dritten Lebensjahr beansprucht. Sie können pro Kind maximal 24 Monate übertragen und im Zeitraum ab dem dritten Geburtstag bis zum vollendeten achten Lebensjahr nehmen.
Es stehen Ihnen nach dem dritten Geburtstag der Zwillinge, nach dieser Rechnung, also noch 12 Monate für Anna (Zwilling 1) und 24 Monate für Otto (Zwilling 2) zu. Sodass Sie diese 3 Jahre nun in dieser Zeitspanne flexibel nutzen können.
Laut Beispiel 2 könnten Sie am Stück 6 Jahre Elternzeit bei Zwillingen nehmen und in dieser Zeit die Betreuung Ihrer Kinder übernehmen. Aber Achtung. Elterngeld wird Ihnen lediglich für maximal 14 Monate (plus Partnermonate) bewilligt (ElterngeldPlus für maximal 28 Monate, wenn Sie die Elternzeitansprüche Ihres Partners mitnutzen). Während der Elternzeit bekommen Sie auch keinen Lohn (außer Sie gehen Teilzeit arbeiten), sodass eine solche Rechnung bei „normal verdienenden“ Zwillingseltern wohl eher nicht aufgehen wird.
Elternzeit aufteilen
Sie können Elternzeit am Stück nehmen. Wie oben berechnet, bei Zwillingen also maximal für 6 Jahre. Sie können die Elternzeit aber auch in zwei oder drei Abschnitte teilen.
Tipp: Es sind auch mehr als drei Teilabschnitte möglich. Allerdings müssen Sie dafür die Erlaubnis Ihres Arbeitsgebers einholen. Er kann Ihnen dies auch verweigern.
In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Elternzeit nicht verweigern. Er steht Ihnen zu. Wenn Sie die Elternzeit jedoch in drei Teile teilen und der dritte Teil im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt, kann Ihr Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. (BEEG § 16, Absatz 1, Satz 2). Beginnt der dritte Teil Ihrer Elternzeit jedoch vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes kann der Arbeitgeber Ihnen auch diese Zeit nicht absprechen, solange Sie auch alle Fristen zur Beantragung einhalten.
Tipp: Sie planen Kinder und wollen wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist Zwillinge zu bekommen? Dann lesen Sie unseren Beitrag: „So hoch ist die Wahrscheinlichkeit Zwillinge zu bekommen | Fakten-Check“. Hier gibt es auch einige Tipps, wie Sie den Umstand einer Zwillingsschwangerschaft noch verstärken können.
Quellen:
https://www.elternzeit.de/elternzeit-bei-zwillingen-berechnen/
https://www.advocard.de/streitlotse/arbeit-und-karriere/arbeitsvertrag/elterngeld-und-elternzeit-bei-zwillingen-die-ansprueche/
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit
https://www.bmfsfj.de/blob/93614/883f631806ac368da9d4a5a1cce66aa8/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Elternzeit#Anspruchsdauer
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online;sid=F3F2BDF6F1F7EF378ED5885815D5602E.GO_1_1?sequenz=statistikTabellen&selectionname=12612
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/data;sid=F3F2BDF6F1F7EF378ED5885815D5602E.GO_1_1?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=1537182886054&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=12612-0001&auswahltext=&werteabruf=Werteabruf
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/data;sid=F3F2BDF6F1F7EF378ED5885815D5602E.GO_1_1?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=1537182940626&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=12612-0016&auswahltext=&werteabruf=Werteabruf