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Die Zielsetzung des Elterngeldes ist es, einen finanziellen Ausgleich des Verdienstausfalls in der Elternzeit bereitzustellen. Dadurch wird besonders für Eltern mit geringerem Einkommen möglich, sich der Kinderbetreuung zu Hause zu widmen oder zumindest die Arbeitszeit zu reduzieren. Schon bevor sich das große Ereignis ankündigt, sollten Sie sich darüber klar werden, welche Form des Elterngeldes Sie beanspruchen möchten.
Varianten des Elterngeldes
Es gibt unterschiedliche Leistungsvarianten, die auch kombinierbar sind:
- Basiselterngeld – für maximal 12 bzw. 14 Monate
- ElterngeldPlus – Höhe des Elterngeldes wird halbiert, dafür bekommen Sie die Leistung für die doppelte Zeit
- Partnerschaftsbonus: Elterngeld 4 Monate zusätzlich, wenn beide Partner gleichzeitig und durchgehend 4 Monate Teilzeit (25 – 30 Stunden wöchentlich arbeiten) und ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat durchgehend ElterngeldPlus erhält
Haben Sie Anspruch auf Elterngeld?
Wenn Sie in Deutschland leben, ein Kind bekommen haben und zu einer der folgenden Gruppen gehören, haben Sie einen Anspruch auf die Leistung.
- Angestellte
- Arbeiter
- Beamte
- Studierende und Auszubildende
- Erwerbslose
- Selbstständige
Eine Ausnahmeregelung trifft jedoch Elternpaare, die im Jahr vor der Geburt ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 500.000 Euro (Alleinerziehende 250.000 Euro) bezogen haben. Diese Eltern haben demzufolge keinen Anspruch auf Elterngeld.
Sonderregelungen gelten auch für ausländische Mitbürger. EU-Bürger und Menschen, die aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz kommen, können, wenn sie hier leben und arbeiten, in Deutschland Elterngeld erhalten. Bei anderen Staatsangehörigkeiten informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Elterngeldstelle. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben oder mit einer Duldung in Deutschland leben, haben übrigens keinen Anspruch auf Elterngeld.
Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld
- Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben
- Sie übernehmen selbst die Betreuung und Erziehung des Kindes
- In der Elternzeit dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein
- Ihr Lebensmittelpunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) muss sich in Deutschland befinden
Wer kann Elterngeld erhalten?
- Die leiblichen Eltern
- Adoptiveltern
- unter bestimmten Voraussetzungen sogar Verwandte – beispielsweise Geschwister oder Großeltern
Der Familienstand der Eltern spielt für die Leistung keine Rolle. Das Elterngeld wird auch gewährt, wenn Sie getrennt leben, alleinerziehend sind oder ohne Trauschein zusammenleben.
In welcher Höhe wird Elterngeld gezahlt?
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Elterngeldes nach der individuellen Höhe Ihres Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes. Doch auch, wenn Sie erwerbslos waren oder studieren, können Sie Elterngeld beanspruchen. Die Höhe der Leistung bewegt sich zwischen dem Mindestsatz von 300 Euro und einem Höchstsatz von 1.800 Euro.
Interessiert Sie die ungefähre Erstinformation über die Höhe des zu erwartenden Elterngeldes? Dann nutzen Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Spielen Sie damit verschiedene Varianten durch. Eine gute Möglichkeit, hierdurch die für Sie günstigste Elternzeit/Elterngeld-Gestaltung herauszufinden.
Antragstellung
Für die Antragstellung müssen Sie zuerst die Geburt des Kindes abwarten. Beide Elternteile stellen einen Antrag. Elterngeld fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Das Antragsformular erhalten Sie des weiteren in der Elterngeldstelle Ihrer Gemeinde. Die Antragsformulare für Ihr Bundesland können Sie sich aus dem Internet herunterladen:
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Brandenburg
- Berlin
- Schleswig-Holstein
- Hamburg
- Bremen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Baden-Würtemberg
- Hessen
- Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Bayern
Tipp: Fragen Sie auf der Entbindungsstation Ihres Krankenhauses nach. Häufig erhalten Sie bereits dort das Antragsformular auf Elterngeld.
Unterlagen für die Beantragung von Elterngeld
Die Antrag muss in schriftlicher Form gestellt werden. Die Höhe des Elterngeldes ergibt sich im Folgenden aus Ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen. Deshalb gibt es eine große Anzahl unterschiedlicher Varianten. Im Folgenden sind nur die gängigsten Unterlagen aufgeführt. Je nach Bundesland unterscheiden sich auch die geforderten Unterlagen für die Beantragung des Elterngeldes:
- Originalgeburtsurkunde mit dem Vermerk „für Elterngeld“ (Standesamt)
- Angaben zur Krankenkasse (Name, Mitgliedsnummer)
- zur Berechnung der Leistungshöhe bei Arbeitnehmern und Beamten – Entgeltnachweise über das Einkommen des Jahres vor der Geburt
- Steuerbescheid des Vorjahres, zur Feststellung, ob die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten war
- bei Selbstständigkeit: Steuerbescheid des Vorjahres
- Leistungsbescheid der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Nachweis über Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (wenn er gezahlt wurde)
- Bescheide über Elterngeld für Geschwisterkinder
- wenn relevant – Leistungsbescheid für ALG I
Im Einzelfall können weitere Nachweise für den Elterngeldanspruch relevant sein. Mehr Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.
Fristen
Das Elterngeld muss in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Damit Sie für die volle Zeit das Elterngeld erhalten, sollten Sie auf die Fristen achten. Das Antragsformular sollte mit den erforderlichen Unterlagen in den ersten drei Lebensmonaten Ihres Kindes bei der zuständigen Elternstelle eingereicht werden, denn die Leistung wird höchstens für drei Monate rückwirkend ab dem Monat des Eingangsdatums gezahlt. Stellen Sie den Antrag später, kann Ihnen Geld verloren gehen. Entscheidend für die Fristen ist immer das Eingangsdatum in der Elterngeldstelle. Bei Adoptionen zählt statt des Geburtsdatums der Tag der Aufnahme in den Haushalt.
Tipp: Nutzen Sie die Mutterschutzzeit vor der Geburt, um sich folglich mit den Einzelheiten des Elterngeldes vertraut zu machen und füllen Sie den Antrag/die Anträge aus. Sie bekommen dafür auf dem Standesamt eine spezielle Geburtsurkunde für Elterngeld.
Fristen: Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit gehören zusammen. Auch für die Elternzeit gibt es Fristen. Ihr Arbeitgeber muss Sie ja freistellen, bzw. einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit zustimmen. Wenn Sie nach der Geburt zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten möchten (25 – 30 Stunden) sind Sie verpflichtet Ihren Arbeitgeber 7 Wochen zuvor zu informieren, dass Sie die Elternzeit nehmen möchten. Möchten Sie die Elternzeit später (zwischen 3. und 8. Lebensjahr) nehmen, ist die Elternzeit indes 13 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Mit der Einhaltung dieser Fristen sind Sie auf der sicheren Seite.
Quellen:
https://www.bmfsfj.de/blob/93614/883f631806ac368da9d4a5a1cce66aa8/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html