In diesem Artikel
- Mindestlohn steigt
- Minijobs verlängert
- 50:50-Finanzierung in der Krankenversicherung
- Brückenteilzeit
- Klartext bei Versicherungsabschlüssen
- Ping-Pong bei Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
- Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld
- Steuern: Einkommensgrenzen und Freibeträge steigen
- Steuervorteil für umweltfreundliches Fahren
- Diesel-Fahrverbote
- Mütter erhalten mehr Rente
- Mietrechtsanpassungsgesetz
- Verpackungsgesetz
Wie bereits gewohnt soll zunächst jedoch erst einmal die Liste mit im Januar stattfindenden Feier-, Gedenk- und Aktionstagen den Anfang machen, bevor ein Querschnitt über die wichtigsten Veränderungen ab Januar 2019 folgt:
- 1. Januar: Neujahrstag (gregorianisch)
- 6. Januar: Dreikönigsfest/Heilige Drei Könige (julianisch)
- 7. Januar: Weihnachtsfest (christlich-orthodox)
- 21. Januar: Weltknuddel-/Weltkuscheltag (international)
- 21. Januar: Martin Luther King Day (USA)
- 22. Januar: Deutsch-Französischer Tag (Deutschland-Frankreich)
- 27. Januar: Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Holocaust)
Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche festgelegte Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 €. Mit wenigen Ausnahmen gilt dieses Minimum für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland. Ausgenommen sind dabei aber:
- Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr nach Wiedereinstieg
- Auszubildende
- Praktikanten, deren Praktikum verpflichtend ist oder weniger als ein Vierteljahr dauert
Tipp: Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Deshalb ist Achtung geboten: Damit auch weiterhin nur ein Verdienst von maximal 450 Euro im Monat erreicht wird und keine Sozialversicherung fällig wird, kann eine Reduzierung der Arbeitsstunden nötig werden.
Minijobs verlängert
Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird die Zeitspanne, in der Beschäftigungen als Minijob ausgeübt werden können, von 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten im Jahr auf 70 Arbeitstage oder 3 Monate erhöht.
Tipp: Diese Verlängerung erlaubt besonders Ferienjobbern und Saisonkräften eine verbesserte Planung.
50:50-Finanzierung in der Krankenversicherung
Seit 2005 sind Arbeitnehmer verpflichtet einen zusätzlichen Sonderbeitrag in Höhe von durchschnittlich 0,9 Prozent zum allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Ab Januar 2019 wird dieser Zusatzbeitrag wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.
Brückenteilzeit
Arbeitnehmer können ab Januar 2019, etwa aus gesundheitlichen oder privaten Gründen, ihre Arbeitszeit reduzieren und erhalten dabei einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle. Allerdings sind für eine Bewilligung einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Mindestens bereits 6 Monate im Unternehmen
- Zeitraum der reduzierten Arbeit beträgt mindestens 1, maximal 5 Jahre
- Unternehmensgröße: mindestens 45 Beschäftigte
- Zumutbarkeitsgrenzen für größere Unternehmen
- Antrag mindestens drei Monate im Voraus in Textform beim Arbeitgeber stellen
- Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während dieser Periode nachwirkend unabänderlich
Bis hierhin war nur der Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit geregelt. Gerade Frauen sahen sich oft in der „Teilzeitfalle“ gefangen.
Tipp: Arbeitgeber müssen künftig beweisen über keine entsprechende freie Stelle zu verfügen, wenn sie unbefristete Teilzeitarbeitnehmer beschäftigen, diese aber ihre Arbeitszeit erhöhen wollen.
Klartext bei Versicherungsabschlüssen
Kunden, die ab Januar 2019 eine Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung abschließen, müssen von ihrem Versicherer ein neues, maximal 3-seitiges Informationsblatt vorgelegt bekommen. Darin müssen sie unter anderem über
- die Art der Versicherung,
- den Umfang der abgedeckten Risiken und Prämien,
- Zahlungsweise und Ausschlüsse,
- Laufzeit sowie
- Pflichten des Kunden zur Erstattung von Schäden
informiert werden. Daneben werden klare Formulierungen für diese Blätter Pflicht. Wichtige Stellen sollen dem Kunden dabei durch Bildsymbole wie Häkchen oder Kreuze deutlich gemacht werden.
Ping-Pong bei Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Einerseits steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung eine Entlastung ins Haus, denn der Beitrag wird ab Januar 2019 von 3 auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt, andererseits steigt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem gleichen Zeitpunkt jedoch um 0,5 Prozentpunkte. Dieser liegt dann bei 3,05 Prozent und wird zur Hälfte von Arbeitnehmer und -geber getragen. Für Kinderlose werden künftig durch den Kinderlosen-Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent also 3,3 Prozent fällig.
Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, hat ab Januar 2019 etwas mehr in der Tasche:
Bezieher | Regelbedarfsstufe |
alleinstehend/alleinerziehend | 1 = 424 Euro (plus 8 Euro) |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 1 = 382 Euro (plus 7 Euro) |
erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen | 2 = 339 Euro (plus 7 Euro) |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern | 3 = 339 Euro (plus 7 Euro) |
Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren | 4 = 322 Euro (plus 6 Euro) |
Kinder von 6 bis unter 13 Jahren | 5 = 302 Euro (plus 6 Euro) |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 6 = 245 Euro (plus 5 Euro) |
Steuern: Einkommensgrenzen und Freibeträge steigen
Um die Inflationsrate zu berücksichtigen steigen alle Steuersätze ab Januar 2019 um 1,84 Prozent. Daneben wird der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer erhöht:
- für Alleinstehende von 9.000 auf 9.168 Euro
- für Verheiratete von 18.000 auf 18.336 Euro
Außerdem beträgt der neue steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes ab Januar 2019 4.980 Euro und damit 192 Euro mehr als noch im Vorjahr.
Steuervorteil für umweltfreundliches Fahren
Arbeitnehmer, die künftig privat wie dienstlich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug nutzen, müssen monatlich nur noch 0,5 Prozent statt wie bisher ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Neuregelung schließt alle Fahrzeuge dieser Art ein, die ab Januar 2019 (und bis Dezember 2021) angeschafft werden.
Diesel-Fahrverbote
Ab Januar wird es in Stuttgart als erster deutscher Stadt Dieselfahrverbote geben. Weitere Städte werden folgen. Die Fahrverbote beschränken sich in den meisten Fällen auf die Innenstadt-Bereiche bzw. einzelne, stark befahrene Straßenabschnitte.
Mütter erhalten mehr Rente
Mütter, die vor 1992 Kinder auf die Welt gebracht haben, erhalten ab Januar mit der Mütterrente II eine Rentenerhöhung. Damit bekommen sie 2,5 statt der bisherigen 2 Entgeltpunkte gut geschrieben. Mütter, die bereits in Rente sind, bekommen die Erhöhung im Verlauf des ersten Halbjahres ausgezahlt. Begünstigte, die ab dem 1. Januar neu in Rente gehen, erhalten sie sofort.
Mietrechtsanpassungsgesetz
Modernisierungen sollten künftig nur noch begrenzt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Demnach soll die Miete um nicht mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen dürfen.
Das Verdrängen angestammter durch extreme Preiserhöhungen soll als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch soll Mietern, die durch Mieterhöhungen vertrieben wurden, ein Anspruch auf Schadenersatz eingeräumt werden. Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die zulässige neue Miete außerdem höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent steigen.
Um Investitionen am Immobilienmarkt nicht zu hemmen, gelten diese Regelungen nicht bei Neubauten (nach dem 1. Oktober 2014 errichtet) und umfassenden Sanierungen (Ausgaben etwa in Höhe eines Drittels des für einen Neubau erforderlichen Aufwands).
Tipp: Zuständig für die Überprüfung ist jeder Mieter selbst. Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten gibt es im örtlichen Mietspiegel bzw. in Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden. Außerdem soll es für den Vermieter eine „vorvertragliche Auskunftspflicht“ geben. Informiert er den Mieter nicht über eine Ausnahme von der Mietpreisbremse und erhöht die Miete dennoch, hat der Mieter das Recht, sie entsprechend mindern zu lassen.
Verpackungsgesetz
Mit der Zielsetzung
- Mehrwegverpackungen besser sichtbar zu machen,
- Recyclingquoten zu steigern und
- Wiederverwertung von Verpackungsmaterial noch mehr in den Fokus zu rücken,
geht das neue Verpackungsgesetz ab Januar 2019 an den Start. Einzelhändler müssen nun an den Regalen deutlich kennzeichnen, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegflaschen handelt.
Außerdem wird für mehr Produkte als bisher Pfand fällig. 25 Cent müssen Verbraucher demnächst auch für
- Frucht-/Gemüsenektare mit Kohlensäure
- Mischgetränke mit Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent
zahlen.
Auch der Vertrieb von verpackter Ware, etwa bei Online-Händlern, fällt unter das neue Gesetz. Zur Finanzierung der Entsorgung des Materials wird für diese weiterhin ein „Lizenzentgelt“ fällig.
Quellen:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/090518_Miete_Kabinett.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_MietAnpG.pdf?__blob=publicationFile&v=2
https://www.bundestag.de/blob/543812/e1f20553870a923ce83b9a4b174f4a4a/wd-8-051-17-pdf-data.pdf
https://www.deutschlandfunk.de/wohnungsmarkt-regierung-will-mietpreisbremse-verschaerfen.1773.de.html?dram:article_id=427285
https://www.verbraucherzentrale.nrw/was-sich-im-jahr-2019-fuer-verbraucher-aendert-31871
https://verpackungsgesetz-info.de/