Bestattungskosten: Einkommensgrenze für das Sozialamt

Sie haben einen Todesfall in der Familie? Sofern ein Angehöriger nicht für seine Bestattung vorgesorgt hat, kann das für die Erben/Angehörigen teuer werden. Sind die Bestattungskosten nicht zumutbar, springt der Staat ein: In welchen Fällen zahlt das Sozialamt?

Bestattungskosten

In diesem Artikel

Bei einem Todesfall im nächsten Umfeld wissen die wenigsten Menschen, welch bürokratischer Aufwand sie erwartet und welche Kosten auf sie zukommen. Grundsätzlich ist der Erbe/die Erben verpflichtet, alles für die Bestattung in die Wege zu leiten und die Bestattungskosten zu übernehmen.

Video-Tipp

Das Bestattungsgesetz liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.

Tipp: Hier finden Sie die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer, aus denen je nach Wohnort die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ersichtlich ist.

Voraussetzungen für die Sozialbestattung

Die Bestattungskosten müssen vom Erben/Bestattungspflichtigen beglichen werden. Reicht der Wert des Nachlasses nicht für die anfallenden Kosten aus, bleibt die Kostenlast trotzdem bei den Erben bzw. bei dem Angehörigen, der nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist. Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Sie Sozialhilfe, ist die Übernahme der Kosten für Sie nicht zumutbar. In diesem Fall können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Den Antrag kann nur der Erbe (Bestattungspflichtige) beim zuständigen Träger stellen. Gibt es mehrere Erben, muss jeder für sich den Antrag stellen.

Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten

Die Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme ist der § 74 des Sozialgesetzbuches II (SGB XII). Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes erfolgen. Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen.

Tipp: Lassen Sie sich vom Bestatter Ihrer Wahl zur Antragstellung beraten. Seine Erfahrungen können sehr nützlich sein.

Wann gelten Bestattungskosten für den zuständigen Träger als „nicht zumutbar“?

Der Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Sozialbestattung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das Sozialamt hat hier – regional unterschiedlich – einen recht umfangreichen Ermessensspielraum. Beziehen Sie Sozialhilfe, liegt der Fall klar. In diesem Fall ist die Überprüfung Ihrer Vermögensverhältnisse bereits erfolgt. Sie können davon ausgehen, dass die Leistung bewilligt wird. Ansonsten müssen Sie Ihre finanzielle Situation – Ihr Einkommen und bestehende Vermögenswerte – dezidiert darlegen.

Bestattungskosten

Sonderfall: „Nicht zumutbar“ ist die Übernahme der Bestattungskosten auch, wenn der Verstorbene Sie nachgewiesenermaßen körperlich misshandelt hat.

Einkommensgrenze

Die gesetzliche Grundlage für die Einkommensgrenze leitet sich aus den §§ 85 ff SBG XII her. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen. Liegen Sie jedoch knapp über der Einkommensgrenze, kann das Sozialamt zumindest einen Teil der Bestattungskosten übernehmen. Die Einkommensgrenze setzt sich wie folgt zusammen:

  • Als Grundbedarf das Zweifache des Regelbedarfs: (2019) 848,- Euro
  • Die Kosten einer angemessenen Unterkunft (ohne Heizkosten)
  • ggf. ein Familienzuschlag für den Ehepartner und unterhaltspflichtige Angehörige von jeweils 70 % des Grundbetrages (416,- Euro) : (2019) pro Person 297,- Euro
  • Für Minderjährige und getrennt lebende Partner gelten spezielle Regelungen

Beispielrechnung:

Familie mit 2 Kindern
Monatliches Netto-Einkommen: 2500 Euro
Kindergeld: 388 Euro (gesamt für 2 Kinder)

Gesamteinkommen: 2888 Euro

Abzüglich

zweifacher Regelsatz: 848 Euro
Familienzuschlag Partner, 2 Kinder: 891 Euro
Miete: 800 Euro

Einkommensgrenze Gesamt: 2539 Euro

Die Einkommensgrenze ist hier um 349 Euro überschritten.

Da auch Sparkonten und sonstige verwertbare Vermögenswerte in die Berechnung einfließen, dürfte es hier zu einer Ablehnung des Antrages kommen. Die Berechnungen des Sozialamtes werden auf der Grundlage der eingereichten Nachweise durchgeführt und gestalten sich je nach Einzelfall unterschiedlich.

Hinweis: Sofern Sie unter der Einkommensgrenze liegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme der Sozialbestattung!

Die hier dargestellte einfache Beispielrechnung dient nur dem besseren Verständnis. In der Regel sind die Berechnungen sehr viel komplexer.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung einreichen:

Für Ihren verstorbenen Angehörigen

  • Sterbeurkunde bzw. Leichenschauschein
  • Kontoauszüge der 3 letzten Monate
  • Nachweise über den Wert des Nachlasses
  • Nachweise über bestehende Versicherungen
  • Wenn vorhanden – Erbvertrag oder Testament

Unterlagen des Antragstellers

  • Meldebestätigung und ein gültiger Personalausweis/Pass
  • Kontoauszüge der 3 letzten Monate
  • Nachweise über wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen (3 Monate)
  • Vermögensdarlegung (Sparverträge, Versicherungen, Wertpapiere usw.)
  • Aktuelle Mietbescheinigung und Mietvertrag
  • Nachweise über außergewöhnliche Belastungen
  • Erbschein bzw. Dokument über das Ausschlagen der Erbschaft

Welche Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt?

Friedhof Gießkannen

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Diese Aussage des Grundgesetzes findet auch bei einer Sozialbestattung Anwendung. Natürlich wird keine pompöse Bestattung finanziert, aber angemessene Wünsche des Verstorbenen können durchaus berücksichtigt werden. Das gilt für die Wahl der Bestattungsart, ebenso wie für eine würdige Zeremonie. Die Ausgestaltung ist je nach Sozialamt unterschiedlich. Grundsätzlich besteht jedoch ein Anspruch auf die Kostenübernahme folgender Leistungen:

  • Untersuchung des Verstorbenen, Feststellung des Todes und die Ausfertigung des Leichenschauscheines
  • Kosten für die Nutzung des Leichenschauhauses
  • Gebühren, die für die Leichenschau nach dem Bestattungsgesetz anfallen
  • Pauschale Kostenübernahme für die Bestattungsleistungen (einfache Erd- oder Feuerbestattung, auch Seebestattung, wenn der Preis angemessen ist)
  • Kostenübernahme für die Urne bzw. den Sarg
  • Kosten für einfachen Blumenschmuck
  • Alle Kosten im Zusammenhang mit einer Kremierung
  • Kostenübernahme für ein einfaches Grabmal (ein Kreuz oder eine kleine Platte)
  • In angemessenem Rahmen werden auch Friedhofsgebühren übernommen

Diese Kosten werden in der Regel nicht vom Sozialamt übernommen

  • Trauerkleidung, Traueranzeigen und Leichenschmaus
  • Dauerpflege für das Grab
  • Ein Trauerredner

Quellen:
https://www.hamburg.de/kr-sgbxii-kap11-85-89/126672/kr-sgbxii-85-89.html
http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/viewtopic.php?t=6800
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/bernahme+der+Bestattungskosten+beantragen+Sozialhilfe-1343-leistung-0
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/85.html
https://www.bestattung-information.de/bestattungskosten/
https://www.bestattungen.de/ratgeber/bestattungskosten/sozialbestattung.html#kostenuebernahme
https://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht
http://www.aktion-sozialbestattung.de/inhalt/so_ist_das_recht/gesetze/#kap9
https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html

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Miriam Kirmse ist die Content-Managerin von Wiado. Dabei interagiert sie vor allem mit den verschiedenen Experten, die für unser Online-Magazin als Autoren tätig sind. In ihrem bisherigen Berufsleben hat sie bereits als Kamerafrau, Moderatorin und Redakteurin gearbeitet. Ihre Motivation ist es, die Leser mit einem Blick hinter die Kulissen des Alltäglichen zuverlässig zu informieren und auch Antworten auf unkonventionelle Fragen zu finden. Ihr Motto lautet: Man lernt nie aus!
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