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Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Sozialversicherung gibt an, bis zu welcher Höhe das Brutto-Monatseinkommen eines Versicherten beitragspflichtig ist. Einkünfte, die über diese Grenze hinausgehen, werden für die Berechnung der Beitragshöhe nicht mehr berücksichtigt. Mit anderen Worten: Wer mehr verdient, muss trotzdem keine höheren Beiträge zahlen.
Im Falle der Krankenversicherungen gilt ein gesetzlich festgeschriebener Beitragssatz von 14,6 %, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (7,3 %) tragen. Dieser Beitragssatz gilt bis zur Bemessungsgrenze, darüber hinaus gehende Einkünfte werden nicht berücksichtigt, wie die folgenden Beispiele zeigen:
- Brutto-Monatseinkommen: 2.000 Euro, Beitragssatz Arbeitnehmer (7,3 %): 146,00 Euro
- Einkommen (Brutto/Monat): 3.000 Euro, Beitragssatz Arbeitnehmer (7,3 %): 219,00 Euro
- Einkommen (Brutto/Monat): 4.425 Euro, Beitragssatz Arbeitnehmer (7,3 %): 323,03 Euro
- Brutto-Monatseinkommen: 7.000 Euro, Beitragssatz Arbeitnehmer (7,3 %): 323,03 Euro
Die Beispiele basieren auf der BBG 2018, die bei 4.425 Euro Monatseinkommen liegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung gilt – anders als die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung – bundeseinheitlich, also für West und Ost gleichermaßen.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2019?
Die BBG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt auch 2019 weiter an und folgt damit der Entwicklung der letzten Jahre. So erhöht sich die Bemessungsgrenze von derzeit (2018) 4.425 Euro im nächsten Jahr (2019) auf ein Monatseinkommen von 4.537,50 Euro bzw. auf ein Jahreseinkommen von 54.450 Euro. Das entspricht einer Steigerung von 2,54 % gegenüber dem Vorjahr.
Hinweis: Die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) für die gesetzliche Krankenversicherung steigt ebenfalls. Sie erhöht sich von derzeit 4.950 Euro auf 5.062,50 Euro (Jahreseinkommen: 60.750 Euro). Wenn Ihr Einkommen diese Grenzwerte überschreitet, dürfen Sie wählen, ob Sie in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sein möchten.
Wer legt die BBG in der Sozialversicherung fest?
Beitragsbemessungsgrenzen gibt es sowohl bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Ihre Höhe richtet sich danach, wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Vorjahr entwickelt haben. Für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen 2019 ist also das Lohnniveau 2017 entscheidend. Auf dieser Basis erfolgt dann die Festlegung der Rechengrößen in mehreren Schritten:
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt eine entsprechende Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.
- Diese Verordnung wird vom Kabinett beschlossen.
- Der Bundesrat stimmt der Verordnung zu.
- Die Verordnung tritt in Kraft.
Ausblick: Bleibt es auch nach 2019 bei einer kontinuierlich positiven Lohnentwicklung in Deutschland, ist auch in den nächsten Jahren mit einer Erhöhung der Bemessungsgrenze zu rechnen.
Welchem Zweck dient die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Folge des Solidarprinzips, nach dem die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland arbeiten. Dieses Prinzip besagt, dass alle Mitglieder die gleichen Leistungen erhalten sollen, wenn sie diese benötigen. Da nicht alle Menschen über das gleiche Einkommen verfügen, ist die Höhe des Versicherungsbeitrages einkommensabhängig. So soll gewährleistet werden, dass jeder nach seinen finanziellen Möglichkeiten zum Versicherungsschutz aller Mitglieder beiträgt, die somit alle erforderlichen Behandlungen bekommen können.
Ursprünglich dienten die Krankenversicherungen jedoch hauptsächlich dazu, im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls Krankengeld zu zahlen. Die Einführung der BBG sollte einerseits den maximal erhobenen Versicherungsbeitrag, andererseits aber auch die Höhe des gezahlten Krankengeldes deckeln. Dahinter steckte die Annahme, dass eine bestimmte Summe Krankengeld ausreicht, um die laufenden Kosten der erkrankten Person zu decken.
Gibt es Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze hat für die gesetzlichen (GKV) und die privaten (PKV) Krankenversicherungen unterschiedliche Bedeutungen. So legt sie, wie oben beschrieben, für die gesetzliche Krankenversicherung fest, bis zu welchem maximalen Einkommen der Anteil des Krankenversicherungsbeitrags berechnet wird. Für die PKV bildet die BBG dagegen die Grundlage für
- den Maximalbeitrag des PKV Basistarifs sowie
- den Höchstzuschuss des Arbeitgebers zum Versicherungsbeitrag.
Wenn die Versicherungsprämie für Ihre private Krankenversicherung höher ist als der festgelegte Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, müssen Sie einen größeren Anteil aus eigener Tasche zahlen.
Ein Beispiel:
Angenommen, Sie haben 2019 ein monatliches Einkommen von 5.000 Euro. Der Versicherungsbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei 14,6 % (jeweils zur Hälfte gezahlt von Arbeitnehmer und Arbeitgeber), die Beitragsbemessungsgrenze 2019 bei 4.537,50 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt hier also 4.537,50 Euro x 7,3 % = 331,24 Euro. Und genau diesen Betrag zahlt Ihr Arbeitgeber auch anteilig zu Ihrer PKV-Prämie. Wenn diese aber insgesamt zum Beispiel 800 Euro monatlich beträgt, müssen Sie den Differenzbetrag von 468,76 Euro selbst bezahlen.
Quellen
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/98414/Hoeheres-Lohnniveau-laesst-auch-Beitragsbemessungsgrenzen-steigen
https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/beitragsbemessungsgrenze_240_421702.html
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/system-gesetzliche-krankenversicherung/sozialversicherung-rechengroessen-beitragsbemessungsgrenze-versicherungspflichtgrenze/rechengroessen-2019/
https://www.krankenversicherung.net/beitragsbemessungsgrenze
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze