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Die Abkürzung „AWV“ steht in diesem Fall übrigens für Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese regelt die Durchführung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Zu diesem Zweck enthält sie unter anderem alle Meldebestimmungen mit den dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften.
AWV-Meldepflicht
Der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ taucht auf Kontoauszügen auf, wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine Zahlung von mehr als 12.500 Euro von einem Konto in Deutschland ausgehend ins Ausland tätigt, oder dieser Betrag vom Ausland aus auf ein Konto in Deutschland eingeht. Betroffen sind neben reinen Überweisungen auch Zahlungen wie (SEPA-)Lastschriften, Schecks, Aufrechnungen, Verrechnungen, Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen und vieles mehr. Teilweise taucht der Vermerk fälschlicherweise auch bei Zahlungen auf, die nicht gemeldet werden müssen.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Zu den Ausnahmen zählen folgende Situationen:
- Betrag ist kleiner als 12.500 Euro
- es handelt sich um die Aus- oder Rückzahlung eines Kredites oder einer Einlage mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten
- es handelt sich um Zahlungen für Ein- oder Ausfuhren von Waren
Tipp: Sollte der Meldepflicht-Hinweis trotzdem auftauchen, können Sie ihn einfach ignorieren.
Hintergrund und Gesetzesgrundlage der Meldepflicht
Die AWV-Meldepflicht dient dabei ausschließlich der statistischen Erfassung. Sie hat nichts mit der Überführung von Steuersündern oder anderen Kriminellen zu tun. Mit den Daten wird anschließend eine übersichtliche Zahlungsbilanz erstellt.
Die Meldepflicht hat eine gesetzliche Grundlage, die in § 11 AWG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 AWV geregelt ist. Alle natürlichen und juristischen Personen, Unternehmen, Institute und öffentlichen Stellen können davon betroffen sein. Von Bedeutung ist, dass es sich um einen Geldtransfer zwischen „Gebietsfremden“ und „Gebietsansässigen“ handelt. Als „Gebietsansässige“ gelten dabei alle Personen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. „Gebietsfremde“ sind folglich alle anderen Personen.
Frist der Meldung
Die Frist gilt für die meisten Zahlungen bis zum siebten Kalendertag des folgenden Monats. Eine Ausnahme bilden dabei Zahlungen für den Kauf, Verkauf oder die Einlösung von Wertpapieren und Finanzderivaten. Die Meldung muss dann in einer Frist bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats vorgenommen werden.
Meldung vornehmen: So geht’s!
Die Meldung erfolgt nach § 67 Abs. 1 AWV vom Auftraggeber der Zahlung direkt an die Deutsche Bundesbank. Dabei wird zwischen Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, öffentlichen Stellen, Seeschifffahrtsunternehmen sowie Geldinstituten unterschieden. Privatpersonen können ihrer AWV-Meldepflicht auch einfach telefonisch aus dem deutschen Festnetz nachkommen. Dazu wenden sie sich einfach an die Hotline des Servicezentrums Außenwirtschaftsprüfungen / Meldefragen unter 0800 / 1234 111.
In der AWV ist außerdem geregelt, dass mindestens die folgenden Angaben zu übermitteln sind:
- Zweck / Kurzbeschreibung der Zahlung
- Ist die Zahlung eingehend oder ausgehend?
- Zahlungsbetrag
- Zahlungsmonat
- Name und Land des Empfängers
- ggf. weitere Daten wie Wertpapierbezeichnungen
Regelmäßige Meldungen: Nur elektronisch möglich
Die Deutsche Bundesbank stellt für regelmäßige Meldungen das kostenfreie „Allgemeine Meldeportal Statistik-AMS“ zur Verfügung und verspricht für die Übermittlung der Daten hohe Sicherheitsstandards.
Um der AWV-Meldepflicht nachzukommen, müssen Sie sich zunächst bei der Deutschen Bundesbank als Benutzer registrieren und eine Meldenummer beantragen. Das Konto können Sie immer wieder verwenden, deshalb sollten Sie sich Ihre Zugangsdaten gut merken. Die Registrierung nehmen Sie im Extranet der Deutschen Bundesbank vor, in dem Sie auch weitere Informationen zur Registrierung erhalten.
Anschließend können Sie sich immer wieder unter https://extranet.bundesbank.de/ams einloggen. Neben der Möglichkeit, aktuelle Meldungen vorzunehmen, können Sie außerdem die bereits von Ihnen in der Vergangenheit eingestellten Meldungen einsehen und gegebenenfalls ändern.
Was passiert, wenn keine Meldung erfolgt?
Wer die Meldung bewusst oder versehentlich unterlässt oder nicht innerhalb der Frist durchführt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit mehreren tausend Euro bestraft werden. Daher sollte die Meldung vollständig und in der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgen.
Weitere Informationen
Falls Sie noch Fragen haben sollten, finden Sie weitere Informationen bei der Deutschen Bank, etwa in diesem Informationsblatt.
Tipp: Darüber hinaus können Sie sich telefonisch immer auch direkt an die bereits oben genannte, kostenlose Hotline der Bundesbank wenden: 0800 / 1234 111 (Meldewesen Hotline).
Quellen:
https://www.bundesbank.de/resource/blob/755288/ae7d09137e14d02cb803018b9cfe743b/mL/einstieg-in-das-meldewesen-data.pdf
https://www.vgsd.de/awv-meldepflicht-beachten-bin-ich-davon-betroffen/
https://www.volksbank-erft.de/privatkunden/girokonto-kreditkarten/service/meldepflichten-im-aussenwirtschaftsverkehr.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Meldevorschriften_im_Außenwirtschaftsverkehr