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Im Regelfall ist Ihr Kind zwischen 16 und 18 Jahre alt, wenn es die Schule verlässt. Je nach Abschluss begibt es sich auf die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz. In den meisten Fällen liegen mindestens einige Monate zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn. In diesem Zeitraum ist Ihr Kind ausbildungssuchend, was als offizieller Status gilt. Aus mehreren Gründen ist ein offizielles Bekanntmachen dieser Lebenssituation wichtig. Sie müssen wissen, wo Sie die Informationen in welcher Form hinterlegen müssen, um weiter Kindergeldanspruch zu behalten. Für vier Monate nach Schulabschluss ist ein automatischer Anspruch gegeben. Anschließend kann er nur durch glaubhafte Erklärung online oder persönlich weiter erworben werden.
Hier melden Sie die Ausbildungssuche
Ausschließlich und offiziell zuständig für das Angeben des Status ausbildungssuchend ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die Meldung erstatten Sie persönlich in der zuständigen Stelle der Familienkasse Ihres Melde- und Wohnorts. Sie ist am lokalen Standort der Bundesagentur für Arbeit untergebracht. Das benötigte Formular trägt den Titel „Erklärung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“.
Online ist die Familienkasse unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder zu erreichen.
Hier finden sich Formulare, Informationen und ein umfangreiches Merkblatt, die Sie als PDF herunterladen können. Wo und wie Sie das Kind ausbildungssuchend melden, ist erschöpfend und leicht verständlich erklärt. Sie können das Melden online erledigen, wenn Sie zu diesem Zweck von der Familienkasse ein Schreiben mit Zugangscode erhalten haben.
Belege und Nachweise immer in Kopie
Natürlich ist Ihre Situation so individuell wie Ihr Leben. Da Sie verpflichtet sind, Ihren Kindergeldantrag schriftlich zu stellen, empfiehlt es sich immer, einen persönlichen Termin bei Ihrer zuständigen Familienkasse auszumachen. Neben dem Antragsformular und der Erklärung zum Ausbildungssuchend sind meist weitere Belege und Nachweise erforderlich. Von folgenden Unterlagen sollten Sie Kopien anfertigen und sie bereithalten:
- Geburtsurkunde
- Schulabschlusszeugnis
- Gültiger Lichtbildausweis
- Bewerbungsunterlagen
- Gegebenenfalls (Ggf.) Absagen auf Bewerbungen
- Vertrag über geringfügige Beschäftigung (maximal zwanzig Wochenstunden)
- Ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
- In Zukunft beginnender Ausbildungsvertrag oder Studienplatzzusage
- Registrierungsbestätigung in der Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS)
- Bescheinigung über Freiwilligendienst (soziales oder ökologisches Jahr)
- Registrierungsbestätigung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit (Jobcenter)
Tipp: Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, setzen Sie auf die Strategie „Übererfüllung“. Im Zweifel packen Sie einfach eine Kopie jedes Formulars ein, das Sie auch nur im Entfernten mit dem Antrag und dem ausbildungssuchend Melden in Verbindung bringen. Händigen Sie nur Kopien aus und behalten Sie die zur Sicherheit ebenfalls mitgebrachten Originale.
Auch für die Rente wichtig
Zuerst fällt Ihnen wegen der akuten Auswirkung die Verbindung des Bezugs der Kindergeldzahlung und dem offiziell gemeldeten Status „ausbildungssuchend“ auf. Wo es eine im späteren Leben nicht unerhebliche Rolle spielt, ist die erhöhende Wirkung auf den Rentenanspruch bei der Sozialversicherung. Die Meldezeit ab einem Monat ab direkt nach dem Schulende zählt zu den rentenrechtlichen Anspruchszeiten. So entsteht bei Ihnen beziehungsweise Ihrem Kind kein „Loch“ in der Rentenbiografie, wenn der Anspruch nicht anderweitig abgedeckt ist.
Zusätzlicher Bewerbungsweg
Fast übersehen wird gelegentlich, dass die Bundesagentur für Arbeit und deren Jobcenter auch über Ausbildungsangebote von Arbeitgebern verfügen. Wenn Sie sich beziehungsweise Ihr Kind sich ausbildungssuchend meldet, eröffnet ein Abgleich mit den vorhandenen Angeboten zusätzliche Optionen. Fakultative Möglichkeiten für Bewerbungstraining oder anderweitig geförderte Maßnahmen erweitern die Chancen.
Anspruch fristgerecht beantragen
Die Familienkasse ist die ausschlaggebende und einzige Behörde, die Ihren Kindergeldanspruch umsetzen darf und kann. Wo Sie sonst Daten, Formular und Meldungen hinterlegen, ist unerheblich. Das betrifft Bürgerämter genauso wie Finanzämter oder andere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie also eine Ausbildungsplatzsuche im Jobcenter initiiert haben, entbindet Sie das nicht von der expliziten Antragsstellung und Meldung bei der Familienkasse.
Als Meldefrist verlangt die Familienkasse eine unverzügliche Bekanntmachung Ihrer Verhältnisse oder deren Änderung. Damit ist das Zeitfenster von einem höchstens einem Monat gemeint. Für Veränderungsmitteilungen gibt es einen gesonderten Vordruck.
Antrag immer wieder erneuern
Ein junger Mensch ist, die entsprechenden Lebensverhältnisse vorausgesetzt, bis zu Beendigung des 25. Lebensjahrs kindergeldberechtigt. Die Meldung mit Angaben zur jeweilig aktuellen Situation zur Ausbildungsplatzsuche müssen Sie alle drei Monate erneuern. Hier können sich auch neue und zusätzliche Nachfragen nach Dokumenten, Nachweisen sowie Unterlagen ergeben. Typischerweise fallen in diesen Momenten Absageschreiben und Bewerbungstermine an.
- alle drei Monate erneuern
- bis zum Ende des 25. Lebensjahr möglich
- Dokumente aktualisieren, anpassen und ergänzen
Kindergeldanspruch besteht für jeden Monat, in dem mindestens einen Tag die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn sich aus administrativen und organisatorischen Gründen nach Antragseinreichung Verzögerungen ergeben, ist rückwirkend ausgezahlter Kindergeldbezug möglich. Die Familienkasse darf rückwirkend bis zu einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten nachzahlen.
Tipp: Ämter und Behörden haben immer einen gewissen Entscheidungsspielraum. Persönliche Vorsprache macht aus einer Akte ein Gesicht. Engagement und Freundlichkeit bewegen einen Sachbearbeiter eher dazu, bei „Kann“-Entscheidungen zu Gunsten des Ausbildungssuchenden zu entscheiden. Offensichtliches Desinteresse bewirkt das Gegenteil. Ein anlasslos geäußerter Dank lohnt sich oft mehr, als es scheint.
Quellen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
https://www.wista-ag.de/kindergeld-anforderungen-an-den-nachweis-als-ausbildungssuchender/
https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/116-schulabgaenger-sollten-sich-arbeitssuchend-melden.html
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015415.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013414.pdf